21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.11.2015

Beamtin muss Neben­tätig­keits­vergütung oberhalb der Vergütungs­höchst­grenze an Landeskasse abführenTätigkeit als Hochschul­do­zentin stellt keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn dar, die Ausnahme von der Ablie­fe­rungs­pflicht begründet

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin die Vergütung für eine Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule, die oberhalb der Vergütungs­höchst­grenze liegt, an die Landeskasse abführen muss. Eine Ausnahme von der Ablie­fe­rungs­pflicht besteht nur, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozial­wis­sen­schaften aus. Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 Euro erhalten, forderte der Beklagte sie auf, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 Euro an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Neben­tä­tig­keits­ver­gütung in dieser Höhe die jährliche Vergü­tungs­höchst­grenze von 4.300 Euro. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

Klägerin hält Ablie­fe­rungs­pflicht in ihrem Fall für unzulässig

Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrver­an­staltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.

Voraussetzungen für Ausnahme von der Ablie­fe­rungs­pflicht nicht gegeben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass das beklagte Land den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert habe. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablie­fe­rungs­pflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnah­me­re­gelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnah­me­be­stimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verord­nungsgeber bereits im Rahmen einer Geset­ze­s­än­derung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablie­fe­rungs­pflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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