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Dokument-Nr. 35027

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Urteil15.04.2025Verwaltungsgericht Koblenz5 K 645/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.04.2025

Beitrags­be­rech­nungs­methode der Industrie- und Handelskammer Koblenz ist rechtens

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) gegen IHK-Beiträge, die unter Verwendung eines Risiko­ka­l­ku­la­ti­o­ns­modells ermittelt worden sind, abgewiesen.

Nachdem das Mitglied für 2019 vorläufig zu einem Beitrag von 68,54 € veranlagt worden war, zog die IHK das Mitglied für dieses Jahr mit Bescheid vom 18. März 2022 zu einem weiteren Beitrag von 62,96 € und für 2022 vorläufig 203,33 € heran. Hiergegen erhob das Mitglied Widerspruch und machte geltend, die IHK betreibe eine unzulässige Vermö­gens­bildung. Die IHK wies den Widerspruch mit der Erwägung zurück, sie habe ihre Rücklagen in einer mehrjährigen Phase der Beitrag­s­ent­lastung abgebaut. Daraufhin suchte das Mitglied beim Verwal­tungs­gericht um Rechtsschutz nach. Es machte unter Vorlage einer betrie­bs­wirt­schaft­lichen Studie geltend, die Funktionsweise und Handhabung des von der IHK zur Bemessung der Rücklage genutzten Risiko-Tools sei nicht nachvollziehbar und weise erhebliche strukturelle Mängel auf.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die angegriffene Beitrags­fest­setzung, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und der Beitragsordnung der IHK. Aus diesen Vorschriften folge, dass die IHK einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, in dem prognostisch unter Berück­sich­tigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraus­sichtliche Bedarf darzustellen sei, den es durch Beiträge zu decken gelte und der dann auf die Mitglieder umzulegen sei. Diesen Anforderungen werde die Vorgehensweise der IHK gerecht. Insbesondere habe diese sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichs­rü­cklage bedient. Sie habe die Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichs­rü­cklage darstelle, mittels eines Risiko-Tools ermittelt, bei dem es sich um ein von Wirtschafts­prüfern gebilligtes und auf einer Softwarelösung basierendes Risiko­ka­l­ku­la­ti­o­ns­modell handele. Dessen Einsatz sei durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Das Gebot der Schätz­ge­nau­igkeit, das methodenoffen sei, werde dabei nicht verletzt. Dies werde auch nicht durch die von dem Kläger vorgelegte betrie­bs­wirt­schaftliche Studie mit Erfolg in Frage gestellt. Die Studie zeige nicht auf, dass das entwickelte Risiko-Tool ungeeignet, in sich widersprüchlich oder bei seiner Anwendung in nicht nachvoll­zieh­barerer Weise vorgegangen worden sei. Insbesondere sei ihr kein Prognosefehler des von der Beklagten genutzten Risiko-Tools zu entnehmen. Vielmehr seien im Rahmen der Programm­an­wendung die für die Bemessung der Ausgleichs­abgabe maßgebende Risiken, bspw. konjunkturelle Entwicklungen oder technische Störungen, in vertretbarer Weise berücksichtigt worden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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