21.11.2024
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Dokument-Nr. 32497

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.11.2022

Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landes­be­dienstete rechtmäßigBeschränkung der Corona-Sonderzahlung stellt weder Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Alimen­ta­ti­o­n­prinzip dar

Die Beschränkung des anspruchs­berechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungs­verhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landes­be­diensteten ab.

Zum 8. April 2022 trat das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechts­re­fe­ren­da­rinnen und Rechts­re­fe­rendare, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbil­dungs­ver­hältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben. Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 im Dienst des Beklagten gestanden hatte, begehrte ebenfalls die Corona-Sonderzahlung. Zur Begründung machte er geltend, die fehlende Berück­sich­tigung von Versor­gungs­emp­fän­ge­rinnen und -empfängern bei der Sonderzahlung sei verfas­sungs­widrig. Nachdem er sich mit seinem Begehren erfolglos an den Beklagten gewandt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Abgeltung dienstliche Mehrbelastungen im Fokus

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Es begegne keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, dass der Beklagte die Corona-Sonderzahlung nicht auch an vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand getretene Bedienstete gewährt habe. Da mit der Corona-Sonderzahlung dienstliche Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie abgegolten werden sollten, verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versor­gungs­emp­fän­ge­rinnen und -empfänger, die diesen Belastungen nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Kein Verstoß gegen Alimen­ta­ti­o­ns­grundsatz

Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfas­sungs­rechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsan­ge­messenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe und nicht auf die Höhe einzelner Besoldungs- und Versord­nungs­be­standteile an. Die einmalige, pande­mie­be­dingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfas­sungs­recht­lichen Schutz. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Corona-Sonderzahlung auch keine "verdeckte" tarifliche Entgelterhöhung dar, die nach gängiger Praxis des Beklagten zu einer Anpassung der Versor­gungs­bezüge hätte führen müssen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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