18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.09.2024

Klage gegen Rundfunk­bei­trags­be­scheide erfolglosVerwal­tungs­gericht weist die Klage bereits als unzulässig ab

Wird der Rundfunkbeitrag nicht entrichtet, so können die Rundfunk­an­stalten einen Beitrags­be­scheid erlassen. Gegen diesen steht dem Rundfunk­bei­trags­pflichtigen der Widerspruch zu. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage eines Rundfunk­bei­trags­pflichtigen abgewiesen, der keinen Widerspruch gegen den Beitrags­be­scheid eingelegt hatte und sich in dem späteren Klageverfahren widersprüchlich verhalten hatte und zudem deutlich machte, dass er der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen ablehnend gegenübersteht.

Der Kläger wird vom beklagten Südwestrundfunk zu Rundfunk­bei­trägen für seine Privatwohnung herangezogen. Nachdem er seine Wohnung im Jahr 2023 ohne Angabe von Gründen abmeldete, den "Vertrag" mit dem Beklagten kündigte, und keine Zahlungen mehr leistete, setzte der Beklagte mit mehreren Bescheiden die rückständigen Rundfunk­beiträge nebst Säumnis­zu­schlägen fest.

Kläger klagt gegen die Rundfunk­bei­trags­be­scheide

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, ohne zuvor Widerspruch gegen die Bescheide erhoben zu haben. Unter anderem machte er geltend, seit seiner Kündigung keine Schreiben oder Bescheide des Beklagten erhalten zu haben.

Hiermit blieb er erfolglos. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide erhoben habe.

Richter gehen vom Zugang der Bescheide aus

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Bescheide erhalten habe. Zwar müssten Behörden den Zugang von Bescheiden im Zweifel nachweisen. Auch genüge grundsätzlich ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten. Werde der Empfang eines Bescheids bestritten, sei gerichtlich jedoch unter Berück­sich­tigung aller Umstände zu prüfen, ob es sich hierbei um eine bloße Schutz­be­hauptung handele. In diesem Falle sei vom Zugang des Bescheids auszugehen. So auch hier:

Richter: Kläger steht der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen ablehnend gegenüber

Aus dem Verhalten des Klägers und seinen schriftlichen Ausführungen im Gerichts­ver­fahren sei deutlich geworden, dass dieser der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen ablehnend gegenüberstehe. Außerdem habe der Kläger in gerichtlichen Eilverfahren, die er zuvor gegen die Vollstreckung der Festset­zungs­be­scheide angestrengt hatte, den Zugang der Bescheide nicht bestritten.

Richter: Kläger hat seinen Vortrag situativ angepasst

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Vortrag situativ angepasst habe. Zudem fänden sich verschiedene Hinweise dafür, dass die Post des Südwe­strundfunks - genau wie die des Gerichts - in der Vergangenheit an der angegebenen Adresse des Klägers ohne Probleme angekommen sei. Deshalb sei von einer wirksamen Bekanntgabe der streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheide gegenüber dem Kläger auszugehen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Zur Information:

Werden die durch Beitragsbescheid festgesetzten Rundfunk­beiträge nicht bezahlt, so können sie vollstreckt werden, vgl. dazu das Urteil: Vollstre­ckungs­maß­nahmen wegen ausstehender Rundfunk­beiträge rechtmäßig

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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