Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.09.2024
Klage gegen Rundfunkbeitragsbescheide erfolglosVerwaltungsgericht weist die Klage bereits als unzulässig ab
Wird der Rundfunkbeitrag nicht entrichtet, so können die Rundfunkanstalten einen Beitragsbescheid erlassen. Gegen diesen steht dem Rundfunkbeitragspflichtigen der Widerspruch zu. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Rundfunkbeitragspflichtigen abgewiesen, der keinen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt hatte und sich in dem späteren Klageverfahren widersprüchlich verhalten hatte und zudem deutlich machte, dass er der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ablehnend gegenübersteht.
Der Kläger wird vom beklagten Südwestrundfunk zu Rundfunkbeiträgen für seine Privatwohnung herangezogen. Nachdem er seine Wohnung im Jahr 2023 ohne Angabe von Gründen abmeldete, den "Vertrag" mit dem Beklagten kündigte, und keine Zahlungen mehr leistete, setzte der Beklagte mit mehreren Bescheiden die rückständigen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen fest.
Kläger klagt gegen die Rundfunkbeitragsbescheide
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, ohne zuvor Widerspruch gegen die Bescheide erhoben zu haben. Unter anderem machte er geltend, seit seiner Kündigung keine Schreiben oder Bescheide des Beklagten erhalten zu haben.
Hiermit blieb er erfolglos. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide erhoben habe.
Richter gehen vom Zugang der Bescheide aus
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Bescheide erhalten habe. Zwar müssten Behörden den Zugang von Bescheiden im Zweifel nachweisen. Auch genüge grundsätzlich ein einfaches Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten. Werde der Empfang eines Bescheids bestritten, sei gerichtlich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handele. In diesem Falle sei vom Zugang des Bescheids auszugehen. So auch hier:
Richter: Kläger steht der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ablehnend gegenüber
Aus dem Verhalten des Klägers und seinen schriftlichen Ausführungen im Gerichtsverfahren sei deutlich geworden, dass dieser der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ablehnend gegenüberstehe. Außerdem habe der Kläger in gerichtlichen Eilverfahren, die er zuvor gegen die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide angestrengt hatte, den Zugang der Bescheide nicht bestritten.
Richter: Kläger hat seinen Vortrag situativ angepasst
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Vortrag situativ angepasst habe. Zudem fänden sich verschiedene Hinweise dafür, dass die Post des Südwestrundfunks - genau wie die des Gerichts - in der Vergangenheit an der angegebenen Adresse des Klägers ohne Probleme angekommen sei. Deshalb sei von einer wirksamen Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide gegenüber dem Kläger auszugehen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Zur Information:
Werden die durch Beitragsbescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht bezahlt, so können sie vollstreckt werden, vgl. dazu das Urteil: Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)