23.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 31880

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Urteil13.05.2022Verwaltungsgericht Münster7 K 1552/21
Urteil08.06.2022Verwaltungsgericht Münster7 K 1553/21
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Verwaltungsgericht Münster Urteil13.05.2022

Verwaltungsgericht Münster Urteil08.06.2022

Voll­streckungs­maßnahmen wegen ausstehender Rundfunk­beiträge rechtmäßigVG wies die Klagen wegen diverser Zuläs­sig­keits­mängel ab

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Voll­streckungs­maßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunk­beiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunk­beitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunk­beiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstre­ckungs­ver­fahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermö­gens­auskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichts­voll­zieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermö­gens­auskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justiz­voll­zugs­anstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR

Kläger hielt GEZ-Briefe für Werbung und sendete diese ungeöffnet zurück

Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunk­beiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Klagen schon nicht zulässig

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entschei­dungs­gründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunk­bei­trags­be­scheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwal­tungs­ge­richte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunk­beiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangs­voll­streckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben. Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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