03.12.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.04.2016

Bewerber mit Behinderung hat nach Abbruch eines Stellen­besetzungs­verfahrens keinen Anspruch auf SchadensersatzGesetzliche Voraussetzungen für Gewährung des Schadens­ersatz­anspruchs nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Bewerber mit einer Schwer­be­hin­derung dann keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen wegen Nicht-Berück­sich­tigung bei einem Bewer­bungs­ver­fahren hat, wenn das Stellen­besetzungs­verfahren wegen Umbesetzung der Stelle mit einem internen Mitarbeiter vorzeitig abgebrochen wird.

Der zum Kreis der schwer­be­hin­derten Personen gehörende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Beamter außerhalb von Rheinland-Pfalz tätig. Im Jahr 2015 bewarb er sich – neben anderen – um eine von einer rheinland-pfälzischen Behörde ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus teilte ein Beamter, der bereits bei einer anderen Verwal­tungs­behörde des Landes Rheinland-Pfalz auf einer vergleichbaren Stelle eingesetzt war, sein Interesse an der ausge­schriebenen Stelle mit. Daraufhin brach das beklagte Land das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren ab und übertrug dem internen Bewerber die Stelle im Wege der Umsetzung.

Kläger rügt vorsätzlichen Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot

In der Folge verlangte der Kläger vom Beklagten eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Da dem Beklagten seine Behinderung bekannt gewesen sei, hätte er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Es liege ein deutlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot vor.

Land verweigert Entschä­di­gungs­zahlung

Das beklagte Land lehnt eine Entschä­di­gungs­zahlung jedoch ab. Das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem noch keine Vorstel­lungs­ge­spräche stattgefunden hätten. Die Weiter­ver­folgung der Ausschreibung sei durch die überraschende Bewerbung des internen Mitarbeiters sinnlos geworden.

Kläger wurde nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht zustehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz lägen nicht vor. Der Kläger sei insbesondere nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Der Beklagte habe ihn vielmehr wie alle anderen externen Bewerber behandelt. Keiner der weiteren Mitbewerber sei zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen worden. Der Dienstherr habe sich in zulässiger Weise entschlossen, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen. Die Umsetzung sei ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungs­kri­terien eingeleitetes Auswahl­ver­fahren abzubrechen. Demnach sei dem Kläger aus seiner fehlenden Einladung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch kein Nachteil entstanden. Der mit der Einla­dungs­pflicht behinderter Bewerber zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch verfolgte Zweck einer Verbesserung der Erfolgschancen habe hier nicht mehr erreicht werden können. Die Durchführung eines Vorstel­lungs­ge­sprächs sei nicht mehr sinnvoll. Andernfalls werde dem schwer­be­hin­derten Bewerber eine Hoffnung gemacht, die wegen des Abbruchs des Bewer­bungs­ver­fahrens nicht mehr erfüllt werden könne.)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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