21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.10.2015

Weitergabe von Mobiltelefonen an Inhaftierte rechtfertigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für Justiz­vollzugs­beamtenVerhalten des Beamten gefährdet erheblich Sicherheit und Ordnung der Einrichtung

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass einem Justiz­vollzugs­beamten wegen erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte das beklagte Land im April 2015 dem klagenden Justiz­voll­zugs­beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Der Kläger habe unter anderem Mobiltelefone in die JVA eingebracht und an Gefangene ausgehändigt. Damit habe er die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin seine Dienstpflichten verletze.

Justiz­voll­zugs­beamter hält getroffene Maßnahme für ungerecht­fertigt

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Justiz­voll­zugs­beamte dagegen Klage erhoben. Das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Außerdem habe er sich privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstan­dungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Kläger durch das Einbringen der Mobiltelefone wiederholt gegen Kernpflichten eines Justiz­voll­zugs­beamten verstoßen habe. Nach den einschlägigen Dienst- und Sicher­heits­vor­schriften für den Justizvollzug sei es den Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherr­schbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer Gefangener in Gefahr gebracht. Die Telefone hätten dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen, Ermittlungen zu behindern oder Ausbruchs­versuche zu organisieren. Auch habe der Kläger sich durch sein Verhalten erpressbar gemacht. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher rechtmäßig, zumal die Maßnahme zunächst nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluss straf­recht­licher und diszi­pli­nar­recht­licher Verfahren trage.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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