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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.09.2008

5 Monate und 24 Tage Haft in der DDR rechtfertigen keinen Anspruch auf OpferrenteMindest­haftdauer liegt bei sechs Monaten

Eine Bürgerin der ehemaligen DDR, die dort aus politischen Gründen 5 Monate und 24 Tage inhaftiert war, hat keinen Anspruch auf Opferrente nach dem Straf­recht­lichen Rehabi­li­tie­rungs­gesetz (StrRehaG). Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin wurde 1984 in der ehemaligen DDR wegen ungesetzlicher Verbin­dungs­aufnahme zu einem Jahr und 6 Monaten Haft verurteilt. Sie befand sich daraufhin 5 Monate und 24 Tage in Haft, bis sie wegen drohender absoluter Haftunfähigkeit entlassen und in die Bundesrepublik abgeschoben wurde. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR wurde sie rehabilitiert. Ferner wurde ihr eine Kapita­l­ent­schä­digung gewährt. Die Klägerin beantragte nunmehr die Gewährung einer monatlichen Opferpension. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Vorschriften sähen eine Mindest­haftdauer von 6 Monaten vor. Dies sei bei der Klägerin nicht erfüllt. Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Der vom Gesetzgeber neu geschaffene Anspruch auf Opferpension setze, so die Richter, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Mindest­haftdauer von 6 Monaten voraus. Diese entspreche auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der eine solche monatliche Zuwendung nur für außer­ge­wöhnliche Fälle habe schaffen wollen und dies unter anderem an eine Mindest­haftdauer geknüpft habe. Einer zusätzlichen Härte­fa­ll­re­gelung habe es hierbei nicht bedurft, da Haftopfer des DDR-Regimes grundsätzlich einen Anspruch auf Kapita­l­ent­schä­digung hätten, der von der Neuregelung unberührt bleibe und der eine eigene Härte­fa­ll­re­gelung vorsehe. Die Koblenzer Richter hegten auch keine Bedenken an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorschrift. Eine Entschädigung der Opfer finde jedenfalls über die Kapita­l­ent­schä­digung statt. Dass mit der Festlegung der Mindest­haftdauer gewisse Härten für diejenigen verbunden seien, die den Zeitraum knapp unterschreiten, sei systemimmanent und führe für sich gesehen nicht zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/08 des VG Koblenz vom 18.09.2008

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