03.12.2024
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Dokument-Nr. 11359

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss11.03.2011

Politischer Gefangener der DDR hat als Ex-Stasi-Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entschä­di­gungs­leis­tungenInoffizielle Mitarbeit bei der Staats­si­cherheit der DDR steht Gewährung von Entschä­di­gungs­leis­tungen entgegen

Ein ehemaliger politischer Gefangener der DDR, welcher nach seiner Haft als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staats­si­cherheit (Stasi) freiwillig u.a. Berichte über Ausreisewillige abgegeben hat, kann keine Entschä­di­gungs­leis­tungen beanspruchen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein ehemaliger Bürger der DDR, wurde im Mai 1988 wegen versuchter landes­ver­rä­te­rischer Nachrich­ten­über­mittlung, ungesetzlicher Verbin­dungs­aufnahme und Beein­träch­tigung der staatlichen Tätigkeit in einem schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Er wurde im Dezember 1988 vorzeitig aus der Haft entlassen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde der Kläger als ehemaliger politischer Häftling anerkannt und erhielt Entschä­di­gungs­zah­lungen. Im Rahmen der Bearbeitung des zusätzlich gestellten Antrages auf Zahlung einer so genannten Opferpension teilte die Bundes­be­auf­tragte für die Unterlagen des Staats­si­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR mit, dass der Kläger während und nach seiner Haft als inoffizieller Mitarbeiter der Stasi tätig war. Daraufhin entzog die Aufsichts- und Dienst­lei­tungs­di­rektion dem Kläger die Anerkennung als politischer Häftling und forderte die Entschä­di­gungs­leis­tungen von 7.624,56 Euro zurück.

Kläger kann weder als politischer Häftling anerkannt werden, noch Entschä­di­gungs­leis­tungen für seine Haft beanspruchen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung. Der Anerkennung des Klägers als ehemaliger politischer Häftling und der Gewährung von Entschä­di­gungs­leis­tungen stehe seine inoffizielle Mitarbeit bei der Staats­si­cherheit der DDR entgegen. Zwar könne zu Gunsten des Klägers bei der Abgabe der beiden Verpflich­tungs­er­klä­rungen während und nach der Haft eine Zwangslage unterstellt werden, welche die Anerkennung als politischer Häftling und die Zahlung von Entschä­di­gungs­leis­tungen nicht ausschließen könne. Jedoch habe der Kläger nach der Entlassung aus der Haft der Stasi, ohne besondere Repressalien fürchten zu müssen, beispielsweise über eine Familie berichtet, die einen besuchsweisen Aufenthalt in der Bundesrepublik bei einem Onkel habe nutzen wollen, um von diesem Besuch nicht mehr in die DDR zurückzukehren. Da derartige Berichte geeignet gewesen seien, für die Betroffenen eine erhebliche Gefahr zu schaffen, habe der Kläger bei seiner insoweit freiwilligen Tätigkeit als IM Grundsätze der Menschlichkeit und Rechts­s­taat­lichkeit verletzt. Deshalb habe er weder als politischer Häftling anerkannt noch Entschä­di­gungs­leis­tungen für seine Haft beanspruchen können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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