Dokument-Nr. 24679
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.07.2017
Falschparkerin muss Kosten für Abschleppmaßnahme zahlenBehörden haben keine Nachforschungspflicht nach Aufenthaltsort des Fahrers
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Fahrzeugbesitzerin, die ihren Pkw verbotswidrig in einem Torbogen einer Straße abstellt, zu recht für die entstandenen Abschleppkosten herangezogen werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte ihr Fahrzeug im Torbogen der Paulstraße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 Euro fest.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Der "normale" Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.
Verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug macht Passieren für Lieferverkehr ebenso wie für Rettungsdienste und Feuerwehr unmöglich
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Beklagte die Klägerin zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen habe. Sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Damit habe zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen. Es bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Beklagten erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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