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- Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässigBundesverwaltungsgericht, Urteil20.10.2016, BVerwG 2 A 2.14
- BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werdenBundesverwaltungsgericht, Urteil28.04.2011, BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.11.2017
Polizeibeamtin in Spezialhubschrauberstaffel hat Anspruch auf Stellenzulage für fliegendes PersonalAnzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren liegt pro Jahr höher als durchschnittliche Zahl der Flugstunden von Piloten und Flugtechnikern
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin als sogenannter FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) der Polizeihubschrauberstaffel Anspruch auf eine Stellenzulage für fliegendes Personal hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Angehörige der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Dienstposten eines sogenannten FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass FLIR-Operatoren keine herausgehobene Stellung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahrnähmen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.
VG bejaht Anspruch auf Stellenzulage
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Klägerin die begehrte Stellenzulage zustehe. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatzkonstellationen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatzsituation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durchschnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durchschnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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