21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.11.2017

Polizeibeamtin in Spezial­hubschrauber­staffel hat Anspruch auf Stellenzulage für fliegendes PersonalAnzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren liegt pro Jahr höher als durch­schnittliche Zahl der Flugstunden von Piloten und Flugtechnikern

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin als sogenannter FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) der Polizei­hubschrauber­staffel Anspruch auf eine Stellenzulage für fliegendes Personal hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Angehörige der Polizei­hub­schrau­ber­staffel auf dem Dienstposten eines sogenannten FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrt­be­sat­zungs­an­ge­hörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass FLIR-Operatoren keine herausgehobene Stellung im Sinne der besol­dungs­recht­lichen Bestimmungen wahrnähmen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.

VG bejaht Anspruch auf Stellenzulage

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Klägerin die begehrte Stellenzulage zustehe. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahr­zeug­be­sat­zungs­an­ge­hörigen zu zählen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standa­rd­be­satzung eines Polizei­hub­schraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatz­kon­stel­la­tionen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatz­si­tuation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durch­schnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durch­schnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25179

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI