15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016

Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässigBeamten fehlt es an erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO

Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundes­nach­rich­ten­dienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besol­dungs­gruppe A 15 zugeordnet. In den Dienst­pos­ten­be­wer­tungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anfor­de­rungs­gruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewer­tungs­stufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.

Kläger hält Bewertung des Dienstpostens für rechts­feh­lerhaft

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechts­feh­lerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besol­dungs­gruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Subjektive Rechte der Beamten von Dienst­pos­ten­be­wertung nicht berührt

Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Dienstherr mit der Dienst­pos­ten­be­wertung einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG) erfüllt. Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­gewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienst­pos­ten­be­wertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung - anders als bei Tarif­be­schäf­tigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht ihnen auch keine Klagebefugnis gegen eine Dienst­pos­ten­be­wertung zu. Daran ändert auch nichts, dass eine Dienst­pos­ten­be­wertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsan­ge­mes­senheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienst­pos­ten­be­wertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23329

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI