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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016

Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässigBeamten fehlt es an erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO

Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundes­nach­rich­ten­dienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besol­dungs­gruppe A 15 zugeordnet. In den Dienst­pos­ten­be­wer­tungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anfor­de­rungs­gruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewer­tungs­stufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.

Kläger hält Bewertung des Dienstpostens für rechts­feh­lerhaft

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechts­feh­lerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besol­dungs­gruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Subjektive Rechte der Beamten von Dienst­pos­ten­be­wertung nicht berührt

Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Dienstherr mit der Dienst­pos­ten­be­wertung einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG) erfüllt. Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­gewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienst­pos­ten­be­wertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung - anders als bei Tarif­be­schäf­tigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht ihnen auch keine Klagebefugnis gegen eine Dienst­pos­ten­be­wertung zu. Daran ändert auch nichts, dass eine Dienst­pos­ten­be­wertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsan­ge­mes­senheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienst­pos­ten­be­wertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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