14.12.2024
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Dokument-Nr. 33434

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.10.2023

Kein Grund­steu­er­erlass für nur teilweise ausgelastetes TenniszentrumOhne Vermie­tungs­versuch im Internet kein Grund­steu­er­erlass

Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungs­zeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Weil ihr Tenniszentrum im maßgeblichen Zeitraum nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war, beantragte die Klägerin den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe seit 2010 einen Immobi­li­en­makler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungs­an­noncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produk­ti­o­ns­flächen, als Lebens­mit­telmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe.

Vermie­tungs­versuche nicht ausreichend dokumentiert

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen, so die Koblenzer Richter nach Durchführung einer Beweisaufnahme. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermitt­lungs­auftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermitt­lung­s­tä­tig­keiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch die vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können.

Bewerbung auf eigener Homepage und eigener Facebook-Seite genügt wegen geringeren Reichweite nicht

Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Inter­es­sen­tenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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