24.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.06.2014

Von der Schule zu spät weiter­ge­leitetes Unfallformular darf Lehrerin bei Schadens­ersatz­forderungen nicht zum Nachteil ausgelegt werdenLand muss über Schadens­ersatz­anspruch einer Lehrerin erneut entscheiden

Leitet die Schule die Unfallmeldung einer Lehrerin nicht fristgerecht an die Schadens­regulierungs­stelle weiter, darf die Behörde den Antrag auf Schadenersatz nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und verpflichtet das Beklagte Land zur erneuten Entscheidung über den möglichen Schadens­ersatz­anspruch der Lehrerin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes stehende Klägerin erlitt auf dem Schulhof einen Dienstunfall, bei dem ihre Brille beschädigt wurde. Zwei Tage später legte sie bei ihrer Schule die Unfallmeldung auf einem dafür vorgesehenen Formular vor.

Land lehnt Schadens­re­gu­lierung wegen zu spät eingereichter Unterlagen ab

Die Schule leitete das Formular versehentlich erst zirka vier Monate später an die Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle weiter. Dem war ein Begleit­schreiben beigefügt, in dem die Schulleitung sich für die verspätete Übersendung entschuldigte. Dennoch lehnte das beklagte Land einen Schadenersatz ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei der Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle eingegangen.

Lehrerin erhebt Klage

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ihren Antrag rechtzeitig bei der Schulleitung abgegeben. Aus Gründen, die nicht mehr aufklärbar seien, habe es die Schule versäumt, den Antrag innerhalb der Frist weiterzuleiten. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Schadensersatz hätte nicht unter Hinweis auf Fristversäumung abgelehnt werden dürfen

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz teilweise Erfolg. Der Beklagte, so die Richter, hätte den Antrag der Klägerin auf Schadensersatz nicht unter Hinweis auf die Fristversäumung ablehnen dürfen. Die Klägerin sei aus Gründen, die die Behörde zu berücksichtigen habe, gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Sie habe die Unfallmeldung dem Beklagten unter Verwendung des vorge­schriebenen Formulars über die Leitung ihrer Dienststelle zuleiten müssen. Mit der Einhaltung des vorge­schriebenen Dienstweges habe die Klägerin aus ihrer Sicht alles Erforderliche für eine rechtzeitige Antragstellung getan. Sie habe sich deshalb auf eine fristgerechte Weiterleitung ihrer Erklärung an die Schadens­re­gu­lie­rungs­stelle verlassen dürfen. Eine Erkun­di­gungs­pflicht der Beamtin, weshalb die zuständige Stelle nach einer gewissen Zeit über den Antrag noch nicht entschieden habe, bestehe demgegenüber nicht.

Land muss erneut über Schaden­er­satz­an­spruch der Klägerin entscheiden

Allerdings konnte das Gericht der Klägerin nicht unmittelbar den begehrten Schadenersatz zusprechen. Denn nach den gesetzlichen Regelungen bleibt dem Dienstherrn ein Ermes­sens­spielraum für seine Entscheidung über den Anspruch. Infolgedessen muss der Beklagte nunmehr unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut über den Schaden­s­er­satz­an­spruch der Klägerin entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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