18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.10.2016

Klage gegen zu hoch festgesetzte Jagdsteuer erfolgreichBerechnung ist tatsächliche Jahrespacht und nicht durch­schnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat der Klage einer Jagdpächterin gegen eine ihrer Meinung nach zu hoch festgesetzte Jagdsteuer stattgegeben.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Pächterin zweier Jagdbezirke im Bereich des beklagten Rhein-Lahn-Kreises. Mit den angefochtenen Bescheiden zog dieser die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103 Euro bzw. 1.372 Euro heran. Der Steuerbemessung wurde der durch­schnittliche Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Bereich des Beklagten zugrunde gelegt. Nach den einschlägigen Satzungs­be­stim­mungen des Beklagten sei dieser Durch­schnittswert der Steuer­be­rechnung zugrunde zu legen, weil die an sich maßgebliche tatsächlich von der Klägerin gezahlte Jahresjagdpacht um mehr als 20 % unter dem durch­schnitt­lichen Pachtpreis der Vergleichs­reviere liege.

Jagdsteuer darf nach Auffassung der Klägerin maximal 20 % der Jahresjagdpacht betragen

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage. Die in Rede stehende Satzungs­re­gelung des Beklagten sei nichtig, weil sie gegen die zugrunde liegende Regelung des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes verstoße. Danach dürfe die Jagdsteuer maximal 20 % der Jahresjagdpacht betragen. Diese gesetzliche Vorgabe werde in ihrem Fall überschritten, weil sie durch die vom Beklagten angewandte Satzungs­re­gelung mehr als 20 % der von ihr zu entrichtenden Jagdpacht an Jagdsteuern zahlen müsse.

VG erklärt Jagdsteu­er­be­scheide für rechtswidrig

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz erklärte die Jagdsteu­er­be­scheide des Beklagten für rechtswidrig, soweit sie den Betrag von 739,47 Euro bzw. 919,90 Euro übersteigen. Zwar seien die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz berechtigt, eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts zu erheben. Der Landes­ge­setzgeber habe jedoch als Steuermaßstab für verpachtete Jagden verbindlich einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht festgelegt, der 20 % nicht übersteigen dürfe. Von dieser Vorgabe dürfe der Beklagte in seinen Satzungs­re­ge­lungen nicht abweichen. Habe der Gesetzgeber nämlich - wie hier - den anzuwendenden Besteu­e­rungs­maßstab selbst durch Gesetz geregelt, so folge aus der Wesent­lich­keits­theorie und dem steuer­recht­lichen Bestimmt­heitsgebot, dass Ausnahmen davon, die sich - wie hier - zu Lasten der Steuer­pflichtigen auswirkten, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürften. Hieran fehle es jedoch, so dass auch im Falle der Klägerin die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung zugrunde zu legen sei und nicht die durch­schnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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