21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2019

Anspruch auf Beihilfe für Psychotherapie besteht grundsätzlich nur nach vorherigem Anerkennungs­verfahrenLeistungen müssen vorab aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden

Psycho­therapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihil­fen­ver­ordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ambulante psycho­the­ra­peu­tische Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor ein schriftliches Anerken­nungs­ver­fahren für die Therapie durchlaufen zu haben. Auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens war er von der Beihilfestelle ausdrücklich hingewiesen worden. Sein nach Abschluss der Therapie gestellter Beihilfeantrag wurde unter Hinweis auf das fehlende vorherige Anerken­nungs­ver­fahren abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um verwal­tungs­tech­nische Dinge zu kümmern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der Kosten, weil es in seinem Extremfall falsch sei, auf rein juristische Formulierungen abzustellen.

Beihil­fe­ver­ordnung sieht Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihil­fe­fä­higkeit vor Beginn der Therapie vor

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz widersprachen dieser Ansicht unter Hinweis auf § 17 der rheinland-pfälzischen Beihil­fen­ver­ordnung. Darin sei das Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihil­fe­fä­higkeit vor Beginn der Therapie festgeschrieben. Die Durchführung eines Anerken­nungs­ver­fahrens sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Ausnah­me­vor­schrift des § 62 Abs. 8 Satz 1 BVO berufen. Danach sei das Unterlassen einer vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn das Versäumnis entschuldbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Soweit der Kläger vorbringe, aufgrund einer "akuten Krise" zu einer "klaren Organisation seines Lebens" außerstande gewesen zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Der tatsächliche Gesche­hens­ablauf lasse dies nicht erkennen, da der Kläger zur gleichen Zeit noch in der Lage gewesen sei, sonstige Anträge bei der Beihilfestelle und seiner privaten Kranken­ver­si­cherung zu stellen. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Hinweise des Beklagten auf das Erfordernis eines Anerken­nungs­ver­fahrens liege in der Ablehnung der Beihil­fe­fä­higkeit auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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