Dokument-Nr. 27398
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil26.04.2019
Anspruch auf Beihilfe für Psychotherapie besteht grundsätzlich nur nach vorherigem AnerkennungsverfahrenLeistungen müssen vorab aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden
Psychotherapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ambulante psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor ein schriftliches Anerkennungsverfahren für die Therapie durchlaufen zu haben. Auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens war er von der Beihilfestelle ausdrücklich hingewiesen worden. Sein nach Abschluss der Therapie gestellter Beihilfeantrag wurde unter Hinweis auf das fehlende vorherige Anerkennungsverfahren abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um verwaltungstechnische Dinge zu kümmern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der Kosten, weil es in seinem Extremfall falsch sei, auf rein juristische Formulierungen abzustellen.
Beihilfeverordnung sieht Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie vor
Das Verwaltungsgericht Koblenz widersprachen dieser Ansicht unter Hinweis auf § 17 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung. Darin sei das Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie festgeschrieben. Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 8 Satz 1 BVO berufen. Danach sei das Unterlassen einer vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn das Versäumnis entschuldbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Soweit der Kläger vorbringe, aufgrund einer "akuten Krise" zu einer "klaren Organisation seines Lebens" außerstande gewesen zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Der tatsächliche Geschehensablauf lasse dies nicht erkennen, da der Kläger zur gleichen Zeit noch in der Lage gewesen sei, sonstige Anträge bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung zu stellen. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Hinweise des Beklagten auf das Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens liege in der Ablehnung der Beihilfefähigkeit auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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