21.11.2024
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Dokument-Nr. 7188

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.12.2008

Keine Koste­n­er­stattung für Feuer­wehr­einsatz bei GrillfeierKosten für Feuer­wehr­einsatz durch Rauch­ent­wicklung beim Grillen können nicht in Rechnung gestellt werden

Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, so hat der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuer­wehr­ein­satzes dann nicht zu tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger hatte in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehren aus Friesenhagen, Niederfischbach, Kirchen und Harbach alarmiert wurden und mit drei Löschzügen und insgesamt mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückten. Die Kosten des Feuer­wehr­ein­satzes von 1.467,03 € sollte der Kläger tragen, der sich hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren mit einer Klage zum Verwal­tungs­gericht Koblenz wendete. Die Klage hatte Erfolg.

Kosten­tra­gungs­pflicht nur bei vorsätzlich oder fahrlässig hebeigeführter Gefahr

Eine Kosten­tra­gungs­pflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde, so die Koblenzer Richter. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Ofen sei bestim­mungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachtes ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass eine Gefahr tatsächlich nicht bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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