18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.02.2011

Funkenflug löst Brand aus – Verursacher muss Kosten für Feuer­wehr­einsatz zahlenArbeiten mit dem Winkelschleifer in unmittelbarer Nähe zu einer Schuppentür stellt grob fahrlässiges Handeln dar

Führt jemand in unmittelbarer Nähe zu einer Schuppentür Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) aus, stellt dies ein grob fahrlässiges Handeln dar. Kommt es durch den Funkenflug im inneren des Schuppens zu einem Brand, kann der Verursacher für die Erstattung der Kosten eines notwendigen Feuer­wehr­ein­satzes herangezogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuer­wehr­ein­satzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brand­ver­let­zungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher, dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der Verbands­ge­meinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000 Euro herangezogen.

Kläger sieht in eigenem Handeln keine grobe Fahrlässigkeit

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüp­fungs­punkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage.

Kläger lässt auch nach Entdecken des Brandes erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung im Umgang mit Winkel­schleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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