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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.02.2010

VG Koblenz: Grund­s­tücks­ei­gentümer haben keinen Anspruch auf Errichtung von Pollern vor Grund­s­tücks­ausfahrtPoller zum Schutz der Garagenausfahrt nicht zwingend erforderlich

Eigentümer eines Grundstücks haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grund­s­tücks­ausfahrt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Kläger im Jahr 2007 bei der beklagten Verbands­ge­meinde die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt. Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasen­git­ter­steine erweckten den Eindruck eines Parkplatzes.

Nachbarn äußern Einwände gegen Pollern

Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn von den Pollern abgesehen werde.

Beklagte verweist auf weiter Grund­s­tücks­ausfahrt

Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und machten im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück, aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.

Zusicherung der Poller hat aufgrund geänderter Rechtslage ihre Wirksamkeit verloren

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf eine geradlinige Grund­s­tücks­ausfahrt hätten. Die Zusicherung habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßen­ver­kehrs­ordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehr­s­ein­rich­tungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßen­recht­lichen und verkehrs­recht­lichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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