21.11.2024
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Dokument-Nr. 10373

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil22.09.2010

OVG Sachsen-Anhalt: Gemeinde ist nicht befugt Aufstellung von Straßenpollern anzuordnenGemeinden seit 2005 nicht mehr für Anordnung von Verkehr­s­ein­rich­tungen zuständig

Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind nicht zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet befugt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt und erklärte die Klage von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern, die sich gegen die Aufstellung eines Straßenpollers, durch den die Zufahrt zum Grundstück mit Kraftfahrzeugen beschränkt wurde, für zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall wurde von der Stadt Osterfeld/Burgenlandkreis im Juni 2006 von der Stadt die Aufstellung eines Straßenpollers verfügt, mit dem die Zufahrt zum Grundstück der Kläger mit Kraftfahrzeugen beschränkt wurde. Die Aufstellung des Sperrpfostens in der Nähe der Auffahrt zum Grundstück der Kläger war von der Stadt veranlasst worden, damit der am Grundstück der Kläger vorbeiführende Weg aus einer bestimmten Richtung nicht mehr mit Kraftfahrzeugen befahren werden konnte. Aus Sicht der Gemeinde war dies erforderlich gewesen, weil der Weg über keinen Bürgersteig verfügt und von Fahrzeugen, die den Weg als Durch­fahrts­straße nutzten, Gefahren für Fußgänger ausgingen.

VG Halle: Anwohner durch Aufstellung des Pollers nicht in Anliegerrecht auf Zugang zur Straße verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Halle hatte die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zur Straße durch die Aufstellung des Pollers nicht verletzt seien, da ihr Grundstück auch nach Aufstellung des Pollers noch eine genügende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz habe. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger war erfolgreich.

Kreisfreie Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit 2005 nicht mehr für die Anordnung von Verkehr­s­ein­rich­tungen zuständig

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt über die Aufstellung des Pollers bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die nicht kreisfreien Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr für die Anordnung von Verkehr­s­ein­rich­tungen – wie dem hier streitigen Poller – auf öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig sind. Zwar waren diese Gemeinden bis zum 31. Dezember 2004 für die Anordnung von Verkehr­s­ein­rich­tungen wie dem hier streitigen Sperrpfosten gemäß § 45 Absatz 9 der Straßen­ver­kehrs­ordnung zuständig. Mit dem Ersten Funkti­o­na­l­re­form­gesetz vom 22. Dezember 2004 ist den Gemeinden jedoch nur noch die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absätze 1 bis 8 der Straßen­ver­kehrs­ordnung übertragen worden. Für Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 Straßen­ver­kehrs­ordnung sind seit dem 1. Januar 2005 die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Straßen­ver­kehrs­behörde zuständig. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nach Auswertung der Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien auch nicht feststellen können, dass der Wegfall der gemeindlichen Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 der Straßen­ver­kehrs­ordnung lediglich auf einem gesetz­ge­be­rischen Versehen beruht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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