18.10.2024
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Dokument-Nr. 30096

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.04.2021

Nachbarklage gegen Shisha-Bar bleibt ohne ErfolgVG Koblenz zum Störungsgrad einer Shisha-Bar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat eine Klage von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar im unbeplanten Innenbereich (hier: faktisches Mischgebiet) abgewiesen. Das Vorhaben verletze keine nachbar­schüt­zenden Vorschriften.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dessen näheren Umgebung sich neben Wohnbebauung eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzel­han­dels­be­triebe befinden. Auf dem unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesen, das in der Vergangenheit gastronomisch genutzt wurde, genehmigte die Beklagte eine Nutzung­s­än­derung zur Shisha-Bar. Hiergegen wenden sich die Kläger. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren haben sie Klage beim Verwal­tungs­gericht Koblenz erhoben, mit der sie u. a. geltend machen, das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem der Betrieb einer Shisha-Bar nicht zulässig sei. Es komme zu einer Veränderung der Gebiets­cha­rak­te­ristik. Selbst wenn man von einem Mischgebiet ausgehe, könne die Shisha-Bar, die eine Vergnü­gungs­stätte darstelle, nicht im Einzelfall genehmigt werden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So komme es z. B. durch die Entlüftung zu unzumutbaren Geruchs­be­läs­ti­gungen.

Gericht stuft Shisha-Bar als nicht störende besondere Gaststättenart ein

Die Koblenzer Verwal­tungs­richter folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Klage ab. Das Vorhaben befinde sich nach der Eigenart der näheren Umgebung mit den dort vorgefundenen Betrieben in einem faktischen Mischgebiet. In einem solchen sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Hinsichtlich ihres Störungsgrades bewege sie sich mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank- und Speise­wirt­schaft einerseits und einer Vergnü­gungs­stätte andererseits. Eine Shisha-Bar, die wie im vorliegenden Fall keine weiteren Freizeit­an­gebote anbiete, sei daher als besondere Gaststättenart einzustufen, die nicht wesentlich störend und damit misch­ge­biets­ver­träglich sei. Der durch den Konsum von Wasserpfeifen-Tabak auftretenden Rauch­ent­wicklung könne grundsätzlich durch eine Entlüf­tungs­anlage begegnet werden.

Keine unzumutbare Beein­träch­tigung durch Tabakrauch

Durch das Vorhaben werde die typische Prägung des Mischgebiets nicht verändert und auch im Einzelfall sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar. Insbesondere aus der Installation einer Be- und Entlüf­tungs­anlage über die östliche Dachgaube des Vorha­ben­ge­bäudes folge für das auf der gegen­über­lie­genden Westseite gelegene Gebäude der Kläger - auch angesichts der vornehmlichen Windrichtung (Süd/Südwest) - keine unzumutbare Beein­träch­tigung durch Tabakrauch.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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