23.11.2024
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Dokument-Nr. 26958

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Urteil14.01.2019Verwaltungsgericht Koblenz4 K 386/18.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.01.2019

Straßen­be­leuchtung: Kommune darf für Umstellung auf LED-Beleuchtung Ausbaubeiträge von Anliegern erhebenKommune stellte mit Quecksilber­dampflampen betriebene Laternen auf LED-Beleuchtung um

Stellt eine Kommune eine alte Straßen­be­leuchtung, die mit Quecksilber­dampflampen betrieben wird, deren Herstellung nach europäischem Recht seit 2015 verboten ist, auf eine LED-Beleuchtung um, so kann sie hierfür von den Anliegern einen einmaligen Beitrag aus der Ausbaubeitrags­satzung verlangen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Dem Kläger gehört ein Grundstück in einer Straße der beklagten Ortsgemeinde Kirburg. Die Kommune tauschte in dieser Straße im Jahre 2016 die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung aus und stellte diese von Queck­sil­ber­dampf­lampen auf LED-Beleuchtung um. Hierfür verlangte sie vom Kläger und den übrigen Anliegern der Straße, gestützt auf ihre Ausbau­bei­trags­satzung, einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtung. Gegen den Beitrags­be­scheid erhob der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage. Der Wider­spruchs­be­scheid des Kreis­rechts­aus­schusses wurde allein darauf gestützt, dass der Widerspruch verfristet und dem Kläger keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil er noch innerhalb der laufenden Wider­spruchsfrist Kenntnis von dem Bescheid erlangt und danach genügend Zeit gehabt habe, fristgerecht Widerspruch zu erheben.

Verwal­tungs­gericht weist Klage des Anliegers ab

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klage, so die Koblenzer Verwal­tungs­richter, sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe und ihm keine Wieder­ein­setzung zu gewähren sei. Dies habe der Kreis­rechts­aus­schuss im Wider­spruchs­be­scheid zutreffend dargelegt. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, den angefochtenen Bescheid nicht erhalten zu haben. Mit diesem Einwand sei er ausgeschlossen, da er weder im Wider­spruchs­ver­fahren noch im Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen habe. Nach mehr als eineinhalb Jahren, in denen er sowohl gegenüber der Beklagten, gegenüber dem Kreis­rechts­aus­schuss, auch in dessen mündlicher Erörterung auf Befragen der Vorsitzenden, als auch im Rahmen der Klage den Eindruck erweckt habe, den Bescheid erhalten zu haben und zu kennen, sei Verwirkung dieses Einwandes eingetreten. Ob der Einwand zutreffe, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden.

Beitrags­pflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßen­be­leuchtung einer Anliegerstraße

Darüber hinaus liege in der Sache in dem von der beklagten Ortsgemeinde beschlossenen Austausch der Lampenköpfe mit Einbau von LED-Lampen, der Kabel in der Lampe und der Erdungsschellen eine beitrags­pflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßen­be­leuchtung einer Anliegerstraße vor. Die bisher dort eingebauten Queck­sil­ber­dampf­lampen dürften nach europäischem Recht sei 2015 nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Ein Austausch allein der Leuchtmittel in den Straßenlampen sei daher nicht mehr möglich. Zudem sei die Beleuch­tungs­ein­richtung 40 Jahre alt, so dass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz (pm/pt)

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