21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.10.2017

Auch Lehrer an Privatschulen müssen wissen­schaftliche Fähigkeiten nachweisenBeschäftigung an Privatschule bedarf Genehmigung gemäß der im Privat­schul­gesetz normierten Voraussetzungen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass auch Lehrer an Privatschulen ihre wissen­schaft­lichen Fähigkeiten durch ein Lehramtsstudium, ein wissen­schaft­liches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Aus- oder Fortbildung nachweisen können müssen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine staatlich anerkannte Erzieherin, erhielt im Januar 2007 die kirchliche Bevoll­mäch­tigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht. Ein Studium für das Lehramt an Gymnasien, ein sonstiges Lehramts- oder einschlägiges wissen­schaft­liches Studium hat sie nicht absolviert, besuchte aber Fortbil­dungskurse betreffend den Religi­o­ns­un­terricht in Schulklassen. Nach ihrer Elternzeit unterrichtete sie von 2005 bis 2007 als Vertre­tungskraft an einer berufsbildenden Schule, danach war sie als pädagogische Fachkraft an einer evangelischen Grundschule und als nebenamtliche Lehrkraft im Gestel­lungs­ver­hältnis an einer staatlichen Grundschule tätig. Im Oktober 2015 beantragte die Beigeladene, ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium, bei der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion - ADD - eine Beschäf­ti­gungs­ge­neh­migung für die Klägerin für das Fach evangelische Religion. Dies lehnte die ADD ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und stellte ihrerseits einen Antrag, um Unterricht an dem privaten Gymnasium erteilen zu können. Diese Genehmigung wurde ihr versagt. Daraufhin erhob die Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Für Beschäftigung erforderliche wissen­schaftliche, künstlerische oder technische Fertigkeiten nicht nachgewiesen

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Beschäf­ti­gungs­ge­neh­migung habe. Die Klägerin erfülle nicht die in dem Privat­schul­gesetz normierten Voraussetzungen für die Genehmigung, um an einem privaten Gymnasium Religi­o­ns­un­terricht zu erteilen. Denn sie verfüge nicht über die hierfür erforderliche fachliche, pädagogische und unter­richt­s­prak­tische Ausbildung, da sie weder ein Lehramtsstudium vorweisen könne noch die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert habe. Zwar könne auf diese Ausbildung ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissen­schaft­lichen, künstlerischen oder technischen Fertigkeiten und die pädagogische Eignung des Lehrers durch sonstige Leistungen nachgewiesen worden seien. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall. Sie habe weder ein wissen­schaft­liches Studium an einer Hochschule absolviert noch mit einer Prüfung ihre wissen­schaft­lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen oder eine vergleichbare Aus- oder Fortbildung durchlaufen. Darüber hinaus habe sie auch keine sonstigen Nachweise im Hinblick auf den notwendigen Erwerb wissen­schaft­licher Kenntnisse vorgelegt. Da diese Voraussetzungen auch für die Orien­tie­rungsstufe gelten würden, könne sie nicht dauerhaft an der Privatschule unterrichten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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