18.10.2024
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Dokument-Nr. 24621

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil24.01.2014

Sofort vollziehbare oder bestands­kräftige Untersagung der Ausübung der Lehrtätigkeit rechtfertigt ordentliche Kündigung des LehrersOrdentliche Kündigung aufgrund perso­nen­be­dingtem Grund

Wird einem Lehrer durch eine Verfügung untersagt, zukünftig eine Lehrtätigkeit auszuüben, rechtfertigt dies dann seine ordentliche Kündigung, wenn der Sofortvollzug angeordnet oder die Unter­sagungs­verfügung bestandskräftig ist. In diesem Fall liegt ein perso­nen­be­dingter Grund zur Kündigung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Niedersachsen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer unterrichtete an einer Privatschule seit Januar 2010, obwohl er die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt nicht erfolgreich bestanden hatte. Trotz Kenntnis von diesem Umstand hob seine Arbeitgeberin die Befristung seiner Anstellung Mitte 2011 auf. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen Aufhe­bungs­vertrag, wonach das Arbeits­ver­hältnis im Juni 2013 enden sollte. Im Oktober 2012 erhielt die Arbeitgeberin von der Landes­schul­behörde eine Unter­sa­gungs­ver­fügung, womit eine weitere Lehrtätigkeit des Lehrers verboten wurde. Die Untersagung wurde nicht als sofort vollziehbar angeordnet. Die Arbeitgeberin erklärte aufgrund der Unter­sa­gungs­ver­fügung die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Der gekündigte Lehrer erhob zunächst gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung und anschließend gegen die Kündigung Klage.

Arbeitsgericht wies Kündi­gungs­schutzklage ab

Das Arbeitsgericht Hannover hielt die ordentliche Kündigung für zulässig und wies daher die Kündi­gungs­schutzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers.

Landes­a­r­beits­gericht verneint Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Lehrers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Ein perso­nen­be­dingter Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Soweit die Arbeitgeberin anführte, dass dem Lehrer die erforderliche Eignung fehle, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hielt das Gericht dies angesichts dessen, dass der Lehrer über 2 ½ Jahre die Lehrtätigkeit ausgeübt hatte, für unbeachtlich. Dieser Umstand habe gegen die absolute Unfähigkeit des Lehrers, angemessen zu unterrichten, gesprochen.

Für nicht sofort vollziehbar erklärte und nicht bestands­kräftige Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtfertigt keine ordentliche Kündigung

Zwar könne die Unter­sa­gungs­ver­fügung einer Landes­schul­behörde eine perso­nen­be­dingte Kündigung rechtfertigen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Dies setze aber voraus, dass die Verfügung entweder für sofort vollziehbar erklärt wurde oder sie bestandskräftig ist. Beides habe hier nicht vorgelegen. Der Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden. Die Verfügung sei daher solange schwebend unwirksam gewesen, bis sie entweder durch Zeitablauf bestandskräftig geworden oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei angesichts des verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahrens nicht bestandskräftig geworden. Damit habe ein öffentlich-rechtliches formelles Hindernis, welches einer Unter­richt­s­tä­tigkeit des Lehrers entge­gen­ge­standen hätte, zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorgelegen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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