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- Arbeitsgericht Hannover, Urteil14.03.2013, 6 Ca 442/12
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil24.01.2014
Sofort vollziehbare oder bestandskräftige Untersagung der Ausübung der Lehrtätigkeit rechtfertigt ordentliche Kündigung des LehrersOrdentliche Kündigung aufgrund personenbedingtem Grund
Wird einem Lehrer durch eine Verfügung untersagt, zukünftig eine Lehrtätigkeit auszuüben, rechtfertigt dies dann seine ordentliche Kündigung, wenn der Sofortvollzug angeordnet oder die Untersagungsverfügung bestandskräftig ist. In diesem Fall liegt ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer unterrichtete an einer Privatschule seit Januar 2010, obwohl er die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt nicht erfolgreich bestanden hatte. Trotz Kenntnis von diesem Umstand hob seine Arbeitgeberin die Befristung seiner Anstellung Mitte 2011 auf. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis im Juni 2013 enden sollte. Im Oktober 2012 erhielt die Arbeitgeberin von der Landesschulbehörde eine Untersagungsverfügung, womit eine weitere Lehrtätigkeit des Lehrers verboten wurde. Die Untersagung wurde nicht als sofort vollziehbar angeordnet. Die Arbeitgeberin erklärte aufgrund der Untersagungsverfügung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der gekündigte Lehrer erhob zunächst gegen die Untersagungsverfügung und anschließend gegen die Kündigung Klage.
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab
Das Arbeitsgericht Hannover hielt die ordentliche Kündigung für zulässig und wies daher die Kündigungsschutzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers.
Landesarbeitsgericht verneint Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Lehrers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Ein personenbedingter Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Soweit die Arbeitgeberin anführte, dass dem Lehrer die erforderliche Eignung fehle, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hielt das Gericht dies angesichts dessen, dass der Lehrer über 2 ½ Jahre die Lehrtätigkeit ausgeübt hatte, für unbeachtlich. Dieser Umstand habe gegen die absolute Unfähigkeit des Lehrers, angemessen zu unterrichten, gesprochen.
Für nicht sofort vollziehbar erklärte und nicht bestandskräftige Untersagungsverfügung rechtfertigt keine ordentliche Kündigung
Zwar könne die Untersagungsverfügung einer Landesschulbehörde eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht. Dies setze aber voraus, dass die Verfügung entweder für sofort vollziehbar erklärt wurde oder sie bestandskräftig ist. Beides habe hier nicht vorgelegen. Der Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden. Die Verfügung sei daher solange schwebend unwirksam gewesen, bis sie entweder durch Zeitablauf bestandskräftig geworden oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen. Die Untersagungsverfügung sei angesichts des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestandskräftig geworden. Damit habe ein öffentlich-rechtliches formelles Hindernis, welches einer Unterrichtstätigkeit des Lehrers entgegengestanden hätte, zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
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