18.10.2024
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Dokument-Nr. 6168

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Bundesarbeitsgericht Urteil05.06.2008

Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“ unzulässig

Wird die in einem öffentlichen Perso­nen­nah­ver­kehrs­un­ter­nehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außer­or­dentliche noch eine ordentliche Kündigung aus perso­nen­be­dingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündi­gungs­gründe zu schaffen und die Regelungen zur verhal­tens­be­dingten Kündigung bei Arbeits­ver­trags­pflicht­ver­let­zungen zu umgehen.

Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahver­kehrs­un­ter­nehmen betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine ca. einstündige Sonder­be­ob­achtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er - vom Kläger zum Teil bestrittene - straßen­ver­kehrs­rechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung des Klägers teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers fristlos und fristgerecht.

Mit seiner Kündi­gungs­schutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigungen mit der Begründung gewandt, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die Beklagte ihn vor Kündi­gungs­aus­spruch nachschulen müssen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein perso­nen­be­dingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatz­mög­lichkeit habe nicht mehr bestanden.

Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben der Kündi­gungs­schutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos geblieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/08 des BAG vom 05.06.2008

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