24.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.12.2007

Wendehammer: Gegen verbotene Lärmbelästigung kann nicht geklagt werdenKlage gegen Anordnung eines verkehrs­be­ru­higten Bereiches abgewiesen

Die Anordnung eines verkehrs­be­ru­higten Bereiches kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dort werde missbräuchlich gebolzt. Das entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger bewohnt ein Haus in unmittelbarer Nähe eines Wendehammers, der von anwohnenden Kindern zum Spielen genutzt wird. In einem ersten Verwal­tungs­rechtsstreit hatte der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, die Stadt zur Einhaltung immis­si­ons­schutz­recht­licher Lärmgrenzwerte zu verpflichten. Diese Klage hatte teilweise Erfolg (vgl. Fußballspielen oder Bolzen auf Wendehammer ist verboten (Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.09.2007 - 7 A 10789/07.OVG -)).

Zwischen­zeitlich hatte die zuständige Verbands­ge­meinde die betroffene Straße einschließlich des Wendehammers auf Antrag der Mehrheit der Anwohner zum verkehrs­be­ru­higten Bereich ausgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Straße sei aufgrund ihrer Lage und ihres Ausbauzustandes zum Kinderspiel geeignet; andere adäquate Spiel­mög­lich­keiten stünden in der näheren Umgebung nicht zur Verfügung. Der Kläger wandte sich gegen diese verkehrs­rechtliche Anordnung und beantragte, die Schilder für Beginn und Ende der verkehrs­be­ru­higten Zone zu entfernen. Der mit der Ausweisung als Spielstraße einhergehende Lärm, insbesondere verursacht durch das Bolzen gegen die Wand eines am Wendehammer befindlichen Trafohäuschens, stelle eine unerträgliche Belästigung dar und gefährde seine Gesundheit. Nachdem sein Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob er Klage.

Die Klage blieb erfolglos. Sie sei, so die Richter, mangels Rechts­schutz­be­dürfnis bereits unzulässig, da sie sich als nutzlos für den Kläger erweise. In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich sei zwar das Kinderspiel erlaubt, nicht aber das vom Kläger angegriffene, lärmintensive Bolzen. Da die Verkehrszeichen das als störend empfundene Verhalten folglich schon nicht gestatteten, könne der Kläger sein Klageziel auch nicht durch deren Entfernung erreichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des VG Koblenz vom 04.01.2008

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