21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.09.2007

Fußballspielen oder Bolzen auf Wendehammer ist verbotenGemeinde muss einschreiten und für Ruhe sorgen

Kindern ist es nicht erlaubt auf einem Wendehammer (rechteckige, trapezförmige oder runde Verbreiterung am Ende einer Stichstraße oder Sackgasse für das Wenden von Fahrzeugen) Ballspiele durchzuführen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Verbands­ge­meinde Nassau muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.

Der Kläger ist in einem reinen Wohngebiet Eigentümer eines Grundstücks, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wird von den anwohnenden Kindern - nach Angaben des Klägers auch von Älteren - als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schießen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Verbands­ge­meinde ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt” bzw. „kein Bolzplatz” auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Kläger Klage, die das Verwal­tungs­gericht abwies. Das Oberver­wal­tungs­gericht verpflichtete die Verbands­ge­meinde jedoch zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher.

Bolzlärm nicht mit Kinderlärm vergleichbar

Der Kläger sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmein­wir­kungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen des Klägers weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Baupla­nungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbands­ge­meinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.10.2007

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