Dokument-Nr. 4758
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss22.08.2007
Nachbarn müssen anliegenden Bolzplatz hinnehmenNutzung nur bis 20 Uhr erlaubt
Ein "Multifunktionsplatz" ist neben einer Wohnbebauung zulässig, wenn die Nutzung als Bolzplatz nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt, z.B. indem die Nachbarschaft durch Auflagen geschützt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Baugenehmigung zur Errichtung eines "Multifunktionsplatzes" in Neustadt-Diedesfeld führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen der in einem angrenzenden Mehrfamilienhaus wohnenden Nachbarn.
Durch Baugenehmigung erteilte die Stadt Neustadt die Erlaubnis, auf einer seit längerem vorhandenen Spiel- und Sportfläche im Abstand von ca. 14 Metern zwei Fußballtore aufzustellen. Zum Grundstück der Nachbarn hin ist auf einer Betonstützmauer ein Ballfangzaun errichtet. Gegen die Baugenehmigung legten die Nachbarn Widerspruch ein und stellten beim Verwaltungsgericht den Antrag, die Vollziehung der Erlaubnis auszusetzen. Sie machten unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Der „Multifunktionsplatz” sei neben der Wohnbebauung zulässig, weil seine Nutzung als Bolzplatz nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führe. Zwar könne das Nebeneinander von Wohnen und „Bolzen” im Einzelfall zu Problemen führen. Jedoch habe die Stadt Neustadt der Baugenehmigung Auflagen beigefügt, die den Schutz der Nachbarschaft ausreichend gewährleisteten. Die inzwischen angelegte bepflanzte Erdböschung reduziere die Aufprallgeräusche von Fußbällen erheblich. Ein Drehkreuz im Eingangsbereich verhindere das Befahren mit Mopeds oder Motorrollern. Darüber hinaus erlaube die Baugenehmigung das Ballspielen allgemein nur bis 20.00 Uhr und das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahren. Sollte der Bolzplatz trotzdem missbräuchlich genutzt werden, müssten die Polizei oder das Ordnungsamt einschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des OVG Rheinland-Pfalz
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