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Dokument-Nr. 35399

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.08.2025

Zur Bildung einer Abrech­nungs­einheit für die Berechnung von AusbaubeiträgenKlage gegen wiederkehrende Ausbaubeiträge in Bendorf erfolglos

Der Stadt Bendorf ist bei der zur Abrechnung wiederkehrender Ausbaubeiträge gebildeten größten Abrech­nungs­einheit 7 kein Fehler unterlaufen, sodass die Heranziehung der dortigen Grund­s­tücks­ei­gentümer zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Stadtrat der Stadt Bendorf beschloss am 1. September 2020 die Ausbau­bei­trags­satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen, welche die Unterteilung des Stadtgebiets in sieben Abrech­nungs­ein­heiten vorsieht. Die größte Abrech­nungs­einheit 7, in deren Bereich das Grundstück der Kläger liegt, umfasst die Gebiete Bendorf Zentrum, Sayn und Mülhofen. Für diese Abrech­nungs­einheit legte der Stadtrat einen Gemeindeanteil von 20 % fest.

Die Kläger wurden zu wiederkehrenden Beiträgen für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von insgesamt 144,43 € herangezogen. Dagegen erhoben sie Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, die Abrech­nungs­ein­heiten seien fehlerhaft gebildet worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Der Beklagten seien im Zusammenhang mit der Bildung der Abrech­nungs­einheit 7 keine durchgreifenden Fehler unterlaufen. Sie habe diese Abrech­nungs­einheit nicht weiter unterteilen müssen. Insbesondere stelle der Saynbach nebst den parallel hierzu verlaufenden, teilweise bebauten Geländestreifen keine topographische Zäsur dar. Hier bestünden hinreichende Querungs­mög­lich­keiten, welche die Stadtgebiete östlich und westlich des Bachs miteinander verbänden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Festlegung des Gemeindeanteils. Die insoweit maßgebliche Einschätzung des Stadtrates, der Durch­gangs­verkehr finde im Abrech­nungs­gebiet 7 lediglich über klassifizierte Straßen statt, sei wegen des Verlaufs dieser Straßen nachvollziehbar.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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