18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.10.2017

Ortsgemeinde ist für Dorfplatzlärm nur eingeschränkt verantwortlichErstellung, Anbringung und Überprüfung der Einhaltung einer Nutzungsordnung für Dorfplatzanlage als Maßnahmen ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass eine Ortsgemeinde als Eigentümerin eines Dorfplatzes zwar für dessen Zustand verantwortlich ist, jedoch nicht für das Verhalten Dritter. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ortsgemeinde über ihre bloße Eigen­tü­mer­po­sition hinaus Exzesse Dritter fördert oder Anreize hierzu schafft.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an den Dorfplatz von Daxweiler angrenzt. Im südwestlichen Teil des Platzes hat ein privater Träger ein Jugendhaus errichtet, welches infolge eines Wasserschadens (noch) geschlossen ist. Die Ortsgemeinde hat am Dorfplatz zwei Hinweisschilder mit einer Nutzungsordnung angebracht, mit der die Nutzung des Platzes beschränkt wird. Unter anderem sind Ballspiele außer Boule und Tischtennis verboten. An Sonn- und Feiertagen erstreckt sich das Verbot auch auf das Tisch­ten­nisspiel. Zudem sind in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Die Kläger verlangten seit Jahren von der Ortsgemeinde, gegen Ruhestörungen vom Dorfplatz einschließlich des Jugendhauses einzuschreiten. Da die Ortsgemeinde aus ihrer Sicht hiergegen nicht ausreichend vorgegangen war, erhoben sie Klage mit dem Ziel, die auf dem Dorfplatz von Daxweiler veröf­fent­lichten Ge- und Verbote wirksam durchzusetzen und deren Einhaltung durch audiovisuelle Überwa­chungs­ein­rich­tungen zu gewährleisten.

Ortsgemeinde ist nicht für Verhalten Dritter verantwortlich

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Kläger gegen die Ortsgemeinde keinen Anspruch auf die Abwehr von solchen Umwelt­ein­wir­kungen hätten, die Dritte, die sich nicht an die Festlegungen der Benut­zungs­ordnung des Dorfplatzes hielten, auf dem Dorfplatz verursachten. Zwar sei die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Dorfplatzes für dessen Zustand verantwortlich. Dies gelte aber nicht für das Verhalten Dritter, es sei denn, die Ortsgemeinde fördere über ihre bloße Eigen­tü­mer­po­sition hinaus Exzesse Dritter oder schaffe Anreize hierzu. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Soweit die Ortsgemeinde durch den Dorfplatz eine Gelegenheit dafür geschaffen habe, dass sich auch Ruhestörer treffen könnten, habe sie im Rahmen des ihr Zumutbaren darauf hingewirkt, Einwirkungen zu Lasten der Kläger zu verhindern. Sie habe eine Nutzungsordnung für die Dorfplatzanlage entworfen, sichtbar angebracht und überprüfe auch deren Einhaltung. Damit zeige die Ortsgemeinde gegenüber Dritten, dass die Nutzung des Dorfplatzes dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachba­r­ver­träglich zu erfolgen habe. Darüber hinausgehende Maßnahmen könnten die Nachbarn von der Ortsgemeinde nicht verlangen. Missbräuchen sei grundsätzlich mit polizei- und ordnungs­recht­lichen Mitteln zu begegnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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