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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.09.2020
VG Koblenz: Anliegerdurchfahrt muss auch während Demonstration gewährleistet seinGrundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht kann durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden
Das VG Koblenz hat entschieden, dass auch während einer Demonstration Anliegern in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden muss, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen sind.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung durch die antragstellende Person entschied die Stadt, den Bereich der Versammlungsfläche über einen Zeitraum von zirka sechs Stunden für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Im Gegenzug ordnete sie gegenüber der antragstellenden Person an, eine Zu- und Abfahrt von Anliegern und Anwohnern zu ihren Wohnungen und Häusern sowie das Anwohnerparken während der geplanten Versammlung zu gewährleisten.
VG: Geschütztes Selbstbestimmungsrecht darf durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden
Damit war der Versammlungsleiter nicht einverstanden und wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Koblenz. Der gerichtliche Eilantrag blieb ohne Erfolg, weil die antragstellende Person es versäumt hatte, gegen die Auflage Widerspruch zu erheben. Überdies, so die Koblenzer Richter, sei die Anordnung der Stadt auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar verfügten Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses dürfe aber durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiere. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtige, welche ebenfalls grundrechtlich geschützt seien.
Ausnahmeregelung vom Durchfahrtsverbot für Anlieger nicht zu beanstanden
Den Anliegern müsse in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen seien. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Interessenkollision dahingehend gelöst habe, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durchfahrtsverbot vorzunehmen. Dadurch würden die Versammlungsteilnehmer nur geringfügig in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antragstellenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sei. Diese könne auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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