18.10.2024
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Dokument-Nr. 29168

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.09.2020

VG Koblenz: Anlie­ger­durchfahrt muss auch während Demonstration gewährleistet seinGrundrechtlich geschütztes Selbst­bestimmung­srecht kann durch versammlungs­behördliche Auflagen eingeschränkt werden

Das VG Koblenz hat entschieden, dass auch während einer Demonstration Anliegern in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden muss, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen sind.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Versammlung durch die antragstellende Person entschied die Stadt, den Bereich der Versamm­lungs­fläche über einen Zeitraum von zirka sechs Stunden für den Kraft­fahr­zeug­verkehr zu sperren, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Im Gegenzug ordnete sie gegenüber der antrag­stel­lenden Person an, eine Zu- und Abfahrt von Anliegern und Anwohnern zu ihren Wohnungen und Häusern sowie das Anwohnerparken während der geplanten Versammlung zu gewährleisten.

VG: Geschütztes Selbst­be­stim­mungsrecht darf durch versamm­lungs­be­hördliche Auflagen eingeschränkt werden

Damit war der Versamm­lungs­leiter nicht einverstanden und wandte sich im Wege des Eilrechts­schutzes an das Verwal­tungs­gericht Koblenz. Der gerichtliche Eilantrag blieb ohne Erfolg, weil die antragstellende Person es versäumt hatte, gegen die Auflage Widerspruch zu erheben. Überdies, so die Koblenzer Richter, sei die Anordnung der Stadt auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar verfügten Versamm­lungs­ver­an­stalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses dürfe aber durch versamm­lungs­be­hördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiere. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtige, welche ebenfalls grundrechtlich geschützt seien.

Ausnah­me­re­gelung vom Durch­fahrts­verbot für Anlieger nicht zu beanstanden

Den Anliegern müsse in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen seien. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Inter­es­sen­kol­lision dahingehend gelöst habe, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durch­fahrts­verbot vorzunehmen. Dadurch würden die Versamm­lungs­teil­nehmer nur geringfügig in ihrer Versamm­lungs­freiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antrag­stel­lenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungs­fahrzeuge freizuhalten sei. Diese könne auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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