21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil14.01.2022

Rheinland-Pfalz: Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge" in der Stadt KoblenzRichter sehen die Gefahr, dass die Spaziergänge ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne Masken durchgeführt werden

Die von der Stadt Koblenz mit Allge­mein­ver­fügung vom 13. Januar 2022 angeordneten Verbote sogenannter "Spaziergänge", "Montags­spa­ziergänge" sowie entsprechender Ersatz­ver­samm­lungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Zwei Privatpersonen hatten am vergangenen Freitag Eilanträge gegen die Allge­mein­ver­fügung erhoben. Einer der Antragsteller beabsichtigte, bereits am vergangenen Samstag an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen und berief sich auf die Rechts­wid­rigkeit der Verbote.

Richter können Rechtmäßigkeit der Verbote in der Kürze der Zeit nicht feststellen und nehmen eine Folgenabwägung vor

Damit blieb er erfolglos. Bei den von den Verboten erfassten "Spaziergängen" handele es sich, so die Koblenzer Richter, um Versammlungen. Wegen der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit könne das Gericht die Rechtmäßigkeit oder Rechts­wid­rigkeit der angegriffenen Verbote aber nicht abschließend feststellen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei.

Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers - Nur geringfügige Einschränkungen, die zudem bis 31.1.2022 befristet sind

Die Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Würde die sofortige Vollziehung der Verbote bestehen bleiben, diese sich aber im Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtswidrig erweisen, käme es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versamm­lungs­freiheit des Antragstellers. Denn die Verbote seien nur bis zum 31. Januar 2022 befristet. Darüber hinaus stehe es den Versamm­lungs­teil­nehmern frei und sei ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten und als "Spaziergänge" bezeichneten Versammlungen anzumelden und sich an eventuelle Auflagen zu halten. Die Durchführung einer Versammlung und die Teilnahme daran würden demnach nicht unmöglich gemacht. Ohne die angeordneten Verbote bestünde demgegenüber die Gefahr, dass die "Spaziergänge", wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen, ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne die Tragung von Masken durchgeführt würden und dadurch die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Gesund­heits­ver­sorgung sowie die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und des Lebens erheblich und möglicherweise irreversibel beeinträchtigt würden.

Der weitere Eilantrag gegen die Allge­mein­ver­fügung war bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe nicht dargelegt, durch die Allge­mein­ver­fügung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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