21.11.2024
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Dokument-Nr. 29718

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss13.01.2021

AfD kann Mehrzweckhalle in Herborn nicht zu Wahlkampf­zwecken nutzenBisherige Vergabepraxis begründet keinen Nutzungs­an­spruch

Der Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) hat keinen Anspruch gegen die Ortsgemeinde Herborn, ihr den Zugang zur örtlichen Mehrzweckhalle zwecks Aufnahme eines Wahlkampfvideos zu verschaffen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen entsprechenden Eilantrag der AfD ab.

Die Ortsgemeinde Herborn, welche neben einem eingetragenen Verein hälftiges Miteigentum an der Mehrzweckhalle besitzt, hatte sich geweigert, diese der AfD zur Produktion eines Wahlkampfvideos zur Verfügung zu stellen.

VG Koblenz verneint Anspruch auf Zugang zur Mehrzweckhalle

Einen Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zur Mehrzweckhalle, ggf. durch Einwirkung auf den Miteigentümer, verneinten die Koblenzer Richter. Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz die Verpflichtung der Gemeinden, alle Parteien gleich zu behandeln, wenn sie ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellten. Ein Zugangsanspruch sei jedoch u.a. nur dann gegeben, wenn die Gemeinde sich durch ihre bisherige Vergabepraxis insoweit selbst gebunden habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen nicht, dass die Gemeinde Herborn in der Vergangenheit die Mehrzweckhalle für Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung gestellt habe.

Einfluss der Gemeinde auf Nutzung wegen Miteigentümer eingeschränkt

Überdies habe die Gemeinde ebenso wie der Miteigentümer einen Eigentumsanteil an der Halle von 50 %. Angesichts dessen habe sie auch keinen solchen Einfluss auf die Hallennutzung, der sie von Rechts wegen in die Lage versetzen würde, der AfD den Zugang zu dieser Einrichtung ohne Zustimmung des Miteigentümers zu ermöglichen. Sonstige Umstände, die einen solchen Einfluss begründen würden, habe die AfD nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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