15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.10.2014

Anlieger muss Kosten für Beseitigung von kontaminiertem Erdreich aus dem Straßenraum nicht tragenUnvorhersehbare Kosten sind Grund­stücks­eigen­tümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Grund­stücks­eigen­tümer die Kosten für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich, das bei der Herstellung eines zusätzlichen Kanal­haus­an­schlusses aufgefunden wurde, nicht tragen muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der beklagten Verbands­ge­meinde die Herstellung eines zusätzlichen Kanal­haus­an­schlusses beantragt. Das von ihr unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grund­s­tücks­an­schluss­lei­tungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind.

Beklagte verlangt Kosten für Zwischen­la­gerung, Untersuchung und Entsorgung des Bodenaushubs erstattet

Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischen­ge­lagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Beklagte von der Klägerin erstattet. Auch hierbei handele es sich um Kosten, die durch die Herstellung des Kanal­haus­an­schlusses entstanden seien.

Ursache für entstandene Mehrkosten wurden durch Verhalten eines Dritten verursacht

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Erfolg. Es handele sich zwar grundsätzlich um einen verschul­den­su­n­ab­hängigen Erstat­tungs­an­spruch, der nach Ansicht der Richter jedoch im Einzelfall einer angemessenen Risiko­be­grenzung bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der Herstellung des Anschlusses unvorhersehbare Kosten entstünden, die dem begünstigten Grundstückseigentümer auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar seien. Ein solcher Fall liege unter anderem vor, wenn - wie hier - die Ursache für die entstandenen Mehrkosten durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Verursacher im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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