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Dokument-Nr. 31288

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.12.2021

Entgeltsatzung Abwas­ser­be­sei­tigung der Verbands­ge­meinde Westerburg ist wirksamVeranlagung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage

Die Entgeltsatzung Abwas­ser­be­sei­tigung der Verbands­ge­meinde Westerburg ist wirksam. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist Eigentümerin eines ca. 47.000 qm großen Grundstücks, das in einem Gewerbegebiet liegt. Für die Abwas­se­r­ent­sorgung setzte die Verbands­ge­meinde wiederkehrende Beiträge für die Schmutz­was­ser­be­sei­tigung und die Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung fest. Insgesamt machten die Beiträge für das Jahr 2015 ungefähr 26.000,00 € und für das Jahr 2016 ungefähr 27.500,00 € aus. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Beitragsmaßstab entspricht Prinzip der Vorteils­ge­rech­tigkeit

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Veranlagung, so die Koblenzer Richter, beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbands­ge­meinde genüge den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere widerspreche der von der Verbands­ge­meinde gewählte Beitragsmaßstab betreffend die Kosten für die Schmutz­was­ser­be­sei­tigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Prinzip der Vorteils­ge­rech­tigkeit. Dies gelte auch für den Vollge­schoss­zu­schlag. Denn nach der oberge­richt­lichen Rechtsprechung sei eine darauf bezogene Typisierung und Pauschalierung zulässig, wenn nicht mehr als 10 % der von der Verbands­ge­meinde zu veranlagenden Grundstücke nur eingeschossig bebaubar seien. Unter Berück­sich­tigung dessen habe der Verbands­ge­meinderat aus Gründen der Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität für die ersten beiden Vollgeschosse einen einheitlichen Zuschlag zur Grund­s­tücks­fläche vorsehen dürfen, da zur Überzeugung der Richter deutlich weniger als 10 % der Grundstücke nur eingeschossig bebaubar seien.

Keine unzulässige Privilegierung von Freibäder und Freizeitanlagen ersichtlich

Auch die Regelungen in der Satzung zur Veranlagung von Camping-, Sportplätzen und Freibädern seien mit dem Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit zu vereinbaren. Der Beitragsmaßstab für die Nieder­schlags­was­ser­be­sei­tigung sei ebenfalls wirksam. Insoweit würden Freibäder und Freizeitanlagen nicht in unzulässiger Weise privilegiert. Schließlich sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beiträge in fehlerhafter Weise kalkuliert worden seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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