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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.10.2018

Anordnung einer erkennungs­dienstlichen Behandlung nach Einstellung eines Drogen­delikt­verfahrens gegen Geldbuße rechtmäßigMaßnahme bei Tätern von Drogendelikten trotz Eingriffs in allgemeines Persönlichkeits­recht gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Anordnung einer erkennungs­dienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, wenn zuvor von der Staats­an­walt­schaft ein Verfahren wegen eines Drogendelikts gegen Geldbuße eingestellt wurde. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn durch die erkennungs­dienstliche Behandlung die Aufklärung von Straftaten gefördert wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war und sich bei einer Verkehr­s­kon­trolle ergeben hatte, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss gesteuert hatte, geriet er im Oktober 2014 erneut in den Fokus staats­an­walt­schaft­licher Ermittlungen. Zeugen hatten beobachtet, wie der Kläger ein präpariertes Feuerzeug, in denen sich sechs Amphetamin-Tabletten befunden hatten, einer anderen Person in die Hand drückte. Die Staats­an­walt­schaft stellte das daraufhin wegen Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz eingeleitete Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro ein. Im Mai 2016 wurde von Seiten der Polizei die erken­nungs­dienstliche Behandlung des Klägers angeordnet. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Zulässigkeit der Maßnahme findet Grundlage in Vorschriften des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die Maßnahme, zu der die Abnahme von Fingerabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern und die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale gehörten, finde ihre Grundlage in den Vorschriften des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes. Vorliegend habe die Staats­an­walt­schaft gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz eine Geldbuße verhängt. Ferner bestehe angesichts seiner Persön­lich­keitss­truktur die Gefahr, dass der Kläger wieder strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Bei Betäu­bungs­mit­tel­de­likten handele es sich zudem um von Sucht geprägte Straftaten. Deshalb sei es durchaus wahrscheinlich, dass gegen den Kläger wieder ermittelt werde. Außerdem versuchten Täter von Drogendelikten häufig, ihre Identität zu verschleiern. Werde von daher die Aufklärung von Straftaten durch die erken­nungs­dienstliche Behandlung des Klägers in der Zukunft gefördert, sei die Maßnahme trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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