03.12.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil07.05.2008

Erken­nungs­dienstliche Behandlung in Ermitt­lungs­ver­fahren zulässigMaßnahme der Gefahrenabwehr

Eine erken­nungs­dienstliche Behandlung kann rechtmäßig sein, wenn gegen einen Bürger ein staats­an­walt­schaft­liches Ermitt­lungs­ver­fahren läuft und angenommen werden kann, dass der Betroffene auch in Zukunft als Verdächtiger noch aufzuklärender Straftaten in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger, der im Westerwaldkreis lebt, ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat u.a. mehrere Vermö­gens­delikte begangen und wurde bereits im Jahr 2000 erken­nungs­dienstlich behandelt. Seit vergangenem Jahr ermittelt die Staats­an­walt­schaft erneut gegen ihn. Das Polizei­prä­sidium ordnete daraufhin an, dass der Kläger nochmals erken­nungs­dienstlich behandelt werde. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die aber abgewiesen wurde.

Für Anordnung einer erken­nungs­dienst­lichen Maßnahme genügt die Annahme, dass die erken­nungs­dienst­lichen Unterlagen künftige die Aufklärung von Straftaten fördern können

Die Anordnung einer weiteren erken­nungs­dienst­lichen Behandlung sei gerechtfertigt, so die Richter. Es komme dabei nicht darauf an, ob das derzeit noch laufende Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen werde. Bei der verfügten erken­nungs­dienst­lichen Behandlung handele es sich nämlich nicht um eine Bestrafung früherer Taten, sondern vielmehr um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Für die Anordnung einer solchen Maßnahme genüge es, wenn es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die erken­nungs­dienst­lichen Unterlagen künftig die Aufklärung von Straftaten fördern könnten. Beim Kläger, der wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bestehe die Gefahr, dass er weitere Straftaten begehe. Die Unterlagen könnten dabei helfen, ihn bei einem entsprechenden Verdacht zu überführen oder zu entlasten. Ferner sei die Maßnahme auch erforderlich. Die 2000 gefertigten Unterlagen seien aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, eine zuverlässige Identifizierung zu ermöglichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Koblenz vom 28.05.2008

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