18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.04.2016

Studentin hat nach Wechsel der Fachrichtung keinen erneuten Anspruch auf BAföGFür weitere Ausbildungs­förderung bei Wechsel nach dem vierten Semester muss unabweisbarer Grund vorliegen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass Studenten nach einem Wechseln des Studiengangs nach dem vierten Fachsemester nur dann einen erneuten Anspruch auf BAföG haben, wenn es für den Wechsel einen unabweisbaren Grund gibt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Sommersemester 2014 als Studentin der Rechts­wis­sen­schaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben und bezog in dieser Zeit Ausbil­dungs­för­derung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG). Am 14. November 2012 erlitt sie einen Unfall und war bis zum Ende ihres ersten Fachsemesters arbeitsunfähig. Zum Wintersemester 2014/2015 - also im Oktober 2014 - nahm sie ein anderes Studium an der Hochschule Mainz auf und beantragte abermals BAföG mit dem Hinweis, sie habe nach dem Unfall die Veranstaltungen im ersten Semester ihres Rechts­wis­sen­schafts­s­tudiums verpasst. Deswegen sei sie so zu stellen, als hätte sie die Fachrichtung schon nach drei Semestern gewechselt. Das Amt für Ausbil­dungs­för­derung der Universität lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Studentin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

VG verneint Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung nach Fachrich­tungs­wechsel

Die Klage blieb jedoch vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz ohne Erfolg. Die Klägerin habe nach ihrem Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung mehr, so die Koblenzer Richter. Aus den BAföG-Vorschriften folge, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechsle, nur dann Ausbil­dungs­för­derung beanspruchen könne, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und dargetan, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt. Dies seien aber keine Gründe, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechts­wis­sen­schaft unmöglich gemacht hätten. Zudem habe sie den Wechsel des Studiums erst nach vier Semestern vollzogen. Für die Zählung der Fachsemester sei allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch nichts der Unfall der Studentin, die es entgegen ihrer Obliegenheit, ihr Studium umsichtig zu planen, versäumt habe, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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