21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.09.2012

Keine Eintragung in Archi­tek­tenliste mit Bachelor-AbschlussArchi­tek­ten­gesetz sieht für Eintragung Hochschul­studium mit mindestens vierjähriger Regel­stu­di­enzeit vor

Die Archi­tek­ten­kammer Rheinland-Pfalz darf Absolventen eines Bachelor-Studienganges in Architektur die Eintragung in die Archi­tek­tenliste verweigern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz ein Studium der Architektur mit dem Studienziel Bachelor begonnen und dieses im Februar 2009 mit Erfolg beendet. Seitdem ist er als Angestellter in einem Architekturbüro in Koblenz tätig. Im Dezember 2011 beantragte er seine Eintragung in die Archi­tek­tenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Der Eintra­gungs­aus­schuss der Architektenkammer lehnte dies jedoch ab. Grundsätzlich bedürfe es hierzu nach dem Archi­tek­ten­gesetz eines Hochschul­studiums mit mindestens vierjähriger Regel­stu­di­enzeit, wohingegen die Regel­stu­di­endauer bis zur Erlangung des Bachelor-Grades nur sechs Semester betrage. Die danach allein noch in Betracht kommende Übergangsregelung für bei Inkrafttreten des neuen Archi­tek­ten­ge­setzes im Dezember 2005 bereits begonnene Studiengänge gelte nur für mindestens dreijährige Diplom­stu­diengänge, nicht hingegen für ein Bachelorstudium.

Kläger hält Bache­lor­stu­diengang für gleichwertig mit sechs­se­mestrigem Diplom­stu­diengang

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass der von ihm absolvierte Bache­lor­stu­diengang einem sechs­se­mestrigen Diplom­stu­diengang gleichwertig sei und deshalb die Überg­angs­re­gelung auch auf ihn Anwendung finden müsse. Das gelte umso mehr, als bei Beginn seines Studiums die Rechtslage noch unklar gewesen sei.

VG: Diplom­stu­diengang nicht mit Bache­lor­stu­diengang gleichzusetzen

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz erfolglos. Die Voraussetzungen einer vorliegend allein in Betracht kommenden Eintragung auf der Grundlage der Überg­angs­be­stimmung seien nicht gegeben, entschieden die Richter. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wie durch deren eindeutigen Wortlaut verlangt einen Diplom­stu­diengang absolviert habe, sondern ein Bachelorstudium. Auch komme keine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Überg­angs­be­stimmung in Betracht. Für eine derartige Analogie fehle es an der zwingend erforderlichen Gesetzeslücke. Die Geset­zes­be­gründung belege vielmehr, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst zwischen bereits vor Inkrafttreten des Archi­tek­ten­ge­setzes begonnenen Diplom- und Bache­lor­stu­dien­gängen unterschieden und diese gerade keiner einheitlichen Regelung habe unterwerfen wollen. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass regelmäßig nur ein vier Jahre umfassendes Studium, wie es bis dahin an deutschen Lehranstalten überwiegend angeboten worden sei, die für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele. Von daher habe es der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, eine Vertrau­ens­schutz­re­gelung für die Personen zu schaffen, die damals noch nach altem Recht einen Diplom­stu­diengang mit nur dreijähriger Regel­stu­di­enzeit bereits begonnen hatten. Den im Rahmen der Hochschulreform erst noch zu erwartenden Bachelorabschluss wollte man hingegen von Anfang an nur im Falle eines entsprechenden Studienganges mit einer Regel­stu­di­enzeit von vier Jahren zur Eintragung in die Archi­tek­tenliste zulassen.

Kläger hätte Studium aufgrund veränderter Anforderungen anpassen können

Eine weitergehende Auslegung der Überg­angs­re­gelung sei schließlich auch nicht etwa von Verfassungs wegen aufgrund der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit geboten. Überg­angs­re­ge­lungen dienten dazu, Härten für Personen zu vermeiden, welche sich auf eine bestehende Rechtslage eingestellt und in schutzwürdiger Weise auf diese vertraut hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger jedoch nicht der Fall, da dieser sich bei Inkrafttreten des Archi­tek­ten­ge­setzes im Dezember 2005 erst im vierten Monat des ersten Studien­se­mesters befunden habe. In einem derart frühen Stadium sei dem Studenten eine Anpassung des Studiums an veränderte Anforderungen noch ohne weiteres möglich und zumutbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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