Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Erläuterungen
1. a) Sind "besondere und außergewöhnliche Gründe" im Sinne von Art. 10 der Richtlinie diejenigen Umstände, die in den nachfolgenden Fallgruppen (Buchstaben a bis g) definiert werden, oder müssen zusätzlich zu diesen Umständen "besondere und außergewöhnliche Gründe" gegeben sein, aus denen der Antragsteller die in den Kapiteln II und III des Titels III der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt?
b) Welcher Art müssen die "besonderen und außergewöhnlichen Gründe" im letztgenannten Fall sein? Muss es sich um persönliche Gründe - etwa solche der individuellen Biographie - handeln, aus denen der Migrant die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung seiner Ausbildung nach Kapitel III des Titels III der Richtlinie ausnahmsweise nicht erfüllt?
2. a) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie voraus, dass der Migrant im Herkunftsmitgliedstaat über technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten entfaltet hat oder nach seiner Ausbildung hätte entfalten dürfen, und ggf. in welchem Ausmaß?
b) Setzt der Begriff des Architekten im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie voraus, dass der Migrant über eine Ausbildung auf Hochschulniveau verfügt, die hauptsächlich auf Architektur in dem Sinne ausgerichtet ist, dass sie über technische Fragen der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung hinaus auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Fragen umfasst, und ggf. in welchem Ausmaß?
c) (i) Kommt es für a) und b) darauf an, wie die Berufsbezeichnung "Architekt" in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise verwendet wird (Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie);
(ii) oder genügt es festzustellen, wie die Berufsbezeichnung "Architekt" im Herkunftsmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat üblicherweise verwendet wird;
(iii) oder lässt sich das Spektrum der im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise mit der Bezeichnung "Architekt" verbundenen Tätigkeiten Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie entnehmen?