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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.02.2020
Landestransparenzgesetz birgt kein Recht auf Akteneinsicht in Ermittlungsakten der StaatsanwaltschaftSpezialgesetze mit sachlich identischem Regelungsgehalt haben Vorrang vor Regelungen des Landestransparenzgesetzes
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes kein Anspruch darauf erfolgt, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft in Koblenz ab. Der daraufhin erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.
VG: Landestransparenzgesetz nicht anwendbar
Auch die in der Folgezeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen hat. Denn das Landestransparenzgesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stütze, sei nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften hätten nämlich Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes. In der Strafprozessordnung seien aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten. Diese regelten die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden dürfe. Außerdem gelte das Landestransparenzgesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Die Staatsanwaltschaften seien aber, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an Strafverfahren zu beteiligen und diese zu fördern. Da auch die Aufbewahrung von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten dem Bereich der Strafrechtspflege zuzuordnen sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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