18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.02.2020

Landes­transparenz­gesetz birgt kein Recht auf Akteneinsicht in Ermitt­lungsakten der Staats­an­walt­schaftSpezialgesetze mit sachlich identischem Regelungsgehalt haben Vorrang vor Regelungen des Landes­transparenz­gesetzes

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass aus den Vorschriften des Landes­transparenz­gesetzes kein Anspruch darauf erfolgt, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaats­anwalt der Staatsanwaltschaft in Koblenz ab. Der daraufhin erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

VG: Landes­trans­pa­renz­gesetz nicht anwendbar

Auch die in der Folgezeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen hat. Denn das Landes­trans­pa­renz­gesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stütze, sei nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften hätten nämlich Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landes­trans­pa­renz­ge­setzes. In der Straf­pro­zess­ordnung seien aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten. Diese regelten die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden dürfe. Außerdem gelte das Landes­trans­pa­renz­gesetz für Straf­ver­folgungs- und Straf­voll­stre­ckungs­be­hörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Die Staats­an­walt­schaften seien aber, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an Strafverfahren zu beteiligen und diese zu fördern. Da auch die Aufbewahrung von staats­an­walt­lichen Ermitt­lungsakten dem Bereich der Straf­rechts­pflege zuzuordnen sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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