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Dokument-Nr. 33326

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Urteil12.09.2023Verwaltungsgericht Koblenz2 K 354/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.09.2023

Entlassung eines Polizei­meister­anwärters antisemitische WhatsApp-Post rechtmäßigTatsächlich fremden­feindliche Gesinnung nicht entscheidend

Die Entlassung eines im Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland stehenden Polizei­meister­anwärters aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger hatte rund ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizei­voll­zugs­dienst eine Bilddatei (sog. Sticker) in eine über 30 Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe gepostet, auf der eine uniformierte Person zu sehen ist, die eine Gasmaske trägt und auf deren Uniform ein sichtbares Hakenkreuz abgebildet ist. Betitelt ist die Abbildung mit dem Schriftzug "Willste Spaß brauchste Gas".

Entlassung wegen erheblicher Zweifel an charakterlichen Eignung

Als die Beklagte von diesem Vorgang erfuhr, entließ sie den Kläger Anfang des Jahres 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Wider­rufs­be­am­ten­ver­hältnis. Das Versenden des Stickers begründe erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den polizeilichen Vollzugsdienst. Es stehe zu befürchten, dass er sich mit dem Gedankengut des Natio­nal­so­zi­a­lismus identifiziere und sich über die massenhafte Tötung von Menschen in Gaskammern während der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus lustig mache. Dies sei mit der Stellung eines Polizeibeamten und der damit verbundenen Stellung als Repräsentant eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar. Zudem habe der Kläger sich durch diesen Vorgang möglicherweise wegen Volksverhetzung sowie des Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen strafbar gemacht. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Die Beklagte habe seine bisher überdurch­schnitt­lichen dienstlichen Leistungen außer Acht gelassen. Bis auf das hier in Rede stehende singuläre Ereignis sei er weder durch dienstliches noch durch außer­dienst­liches Verhalten negativ aufgefallen. Der Sticker entspreche nicht seiner Gesinnung oder inneren Haltung und sei bewusst provokant und grenz­über­schreitend.

Objektiver Aussagegehalt entscheidend

Die Klage hatte keinen Erfolg. Vielmehr sei der Kläger rechts­feh­lerfrei aus dem Polizei­voll­zugs­dienst entlassen worden, so das Gericht. Die Einschätzung der Beklagten, dem Kläger fehle die für den Dienst erforderliche charakterliche Eignung, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf das singuläre Ereignis vor Eintritt des Klägers in den Polizei­voll­zugs­dienst abstellen dürfen. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremden­feind­lichen Gesinnung des Klägers sei. Dieser müsse den Aussagegehalt des Bildes so gegen sich gelten lassen, wie er objektiv zu verstehen sei, nämlich menschen­ver­achtend, gewalt­ver­herr­lichend und antisemitisch. Mit dem Beruf eines Polizeibeamten sei es zudem unvereinbar, den Holocaust und damit die massenhafte Vernichtung menschlichen Lebens als geeignetes oder akzeptables Mittel einer humoristischen Grenz­über­schreitung anzusehen und sich durch die innerhalb einer Chatgruppe vorherrschende Gruppendynamik zum Teilen solcher Inhalte verleiten zu lassen. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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