18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 5140

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.10.2007

Ausrutscher in Dusche ist kein DienstunfallAlltägliche Körperpflege ist auch auf Fortbildung privates Bedürfnis

Verletzt sich ein Beamter im Rahmen eines mehrtägigen Fortbil­dungs­lehrgangs beim morgendlichen Duschen, stellt dies in der Regel keinen Dienstunfall dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und nahm im Jahre 2006 an einem mehrtätigen Fortbil­dungs­lehrgang teil. Dazu war sie im Lehrgangs­gebäude in einem Zimmer mit Dusche untergebracht. Als sie am Morgen des ersten Lehrgangstages duschte, rutschte sie aus und zog sich Verletzungen am Unterarm sowie eine Prellung des Steißbeins zu. Ihr Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt. Zur Begründung führte der Dienstherr aus, der Unfall sei nicht durch eine dienstliche Tätigkeit, sondern durch das private Reini­gungs­be­dürfnis der Klägerin veranlasst gewesen. Die Klägerin betonte dagegen, die Dusche in Vorbereitung auf den Lehrgang aufgesucht zu haben. Außerdem liege ein gepflegtes äußeres Erschei­nungsbild im Interesse der Durchführung einer Fortbildung. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Duschunfall, so die Richter, sei kein Dienstunfall gewesen. Ein solcher setzte voraus, dass ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dienst und dem schädigenden Ereignis bestehe, der so wesentlich sei, dass andere Ursachen dahinter zurückträten. Das morgendliche Duschen habe aber in erster Linie der alltäglichen Körperpflege gedient, welche die Klägerin ebenso in einer Privat­un­terkunft vorgenommen hätte. Auch ein gepflegtes Erschei­nungsbild sei nicht lehrgangs­spe­zifisch, sondern gehöre zu den Minde­st­an­for­de­rungen des Beamtendienstes.

Etwas anderes könne in Fällen gelten, in denen Beamte in einer Gemein­schafts­un­terkunft untergebracht seien, weil sie sich ständig dienstbereit halten müssten. Eine körperliche Reinigung könne unter bestimmten Umständen auch dann dienstlich veranlasst sein, wenn vorangegangene Tätigkeiten wie schweiß­trei­bender Dienstsport, Übungen im schmutzigen Gelände oder Tätigkeiten an verschmutzten Maschinen diese nötig machten. Die morgendliche Körperpflege vor dem Dienst gehöre aber nicht zu diesen Fallgruppen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des VG Koblenz vom 13.11.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5140

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI