22.11.2024
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Dokument-Nr. 7872

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss15.05.2009

Partei kann kurz vor Verbands­ge­mein­de­ratswahl nicht mehr die Wahlzulassung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangenGericht kann kurzfristig nicht die erforderliche Klarheit über mögliche Wahlfehler gewinnen

Der Wahlvorschlag der Partei "Die Linke" kann zu den Wahlen zum Verbands­ge­meinderat Puderbach nicht mehr zugelassen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

"Die Linke" reichte am 20. April 2009 und am 27. April 2009 jeweils Wahlvorschläge für die Verbandsgemeinderatswahl am 7. Juni 2009 ein. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss für die Wahlen zum Verbands­ge­meinderat keinen Vorschlag dieser Partei zuzulassen. Diese beantragte daraufhin Rechtsschutz mit dem Ziel, die Verbands­ge­meinde Puderbach möge den letzten Vorschlag zulassen, hilfsweise den Landkreis Neuwied zu verpflichten, ihr im Wege des aufsichts­be­hörd­lichen Einschreitens die Teilnahme an der Kommunalwahl zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass die beiden bestellten Vertrauensleute den zunächst eingereichten Wahlvorschlag zurückgezogen hätten.

Gesetzliche Ausschlussfrist abgelaufen

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Linke, so das Gericht, könne im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zur Wahl des Verbands­ge­mein­derats zugelassen werden. In einem gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl könne in der Regel die erforderliche Klarheit über mögliche Wahlfehler nicht gewonnen werden. Zudem habe eine nicht zugelassene Partei die Möglichkeit die Wahl nachträglich anzufechten, falls die Zurückweisung fehlerhaft gewesen sein sollte. Darüber hinaus habe der Wahlausschuss spätestens am 34. Tage vor der Wahl, die am 7. Juni 2009 stattfinde, über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei aber abgelaufen gewesen, bevor "Die Linke" um Rechtsschutz nachgesucht habe

Antrag nicht statthaft

Ferner sei auch das Begehren "Der Linken", den Landkreis Neuwied im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Partei durch aufsichts­be­hörd­liches Eingreifen die Teilnahme an der Wahl zum Verbands­ge­meinderat zu ermöglichen, abzulehnen. Dieser Antrag sei, da er lediglich hilfsweise gestellt worden sei, nicht statthaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/09 des VG Koblenz vom 15.05.2009

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