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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.07.2017

Kein Anspruch auf NamensänderungNamensänderung zu Lasten des Vaters fehlerhaft

Eine Namensänderung ist nicht gerechtfertigt, wenn es an schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel Kindes­wohl­ge­fährdung, fehlt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte die Mutter eines 11-jährigen Kindes, die sich wenige Monate nach der Geburt vom Kindsvater trennte, bei der Verbands­ge­meinde die Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter. Statt des Doppel­nach­namens, bestehend aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern, sollte die Tochter zukünftig nur noch den mütterlichen Nachnamen führen.

Antrags­be­gründung der Mutter: Familie­n­aus­schluss und Hänseleien in der Schule

Zur Begründung wies die Mutter darauf hin, dies sei der Wunsch des Kindes, da es sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverband ausgeschlossen und in der Schule gehänselt fühle. Dies lehnte die Verbands­ge­meinde Rhein-Mosel zunächst ab. Hiergegen erhob die Mutter Widerspruch. Im Rahmen des Wider­spruchs­ver­fahrens gab die Verbands­ge­meinde dem Antrag statt. Hiermit war wiederum der Vater des Mädchens nicht einverstanden und erhob Klage.

Begründung der Mutter nicht plausibel

Die Klage hatte Erfolg. Die gesetzlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die Namensänderung nicht. Es seien keine schwerwiegenden Gründe gegeben, aufgrund deren eine Änderung des Nachnamens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Schulische Probleme wegen des Namens seien nicht plausibel dargelegt. Nach Aussage der Lehrer des Kindes sei es aufgrund des Doppel­nach­namens zu keinen Nachfragen und Hänseleien durch die Mitschüler gekommen. Auch sei ein Ausschluss aus dem Familienverband aufgrund des Nachnamens nach der Stellungnahme einer Gutachterin nicht erkennbar, das Kind habe danach ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Famili­en­mit­gliedern. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen der Tochter und dem Vater sei vielmehr für die Persön­lich­keits­ent­wicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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