Dokument-Nr. 24610
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- Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer EhescheidungVerwaltungsgericht Schleswig, Urteil18.03.2009, 14 A 167/07
- Namensänderung für Stalking-Opfer ist sofort vollziehbarVerwaltungsgericht Freiburg, Beschluss09.01.2008, 4 K 2244/07
- Bei Hänseleien kann der Vorname geändert werdenVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil10.12.2008, 5 K 957/08.KO
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.07.2017
Kein Anspruch auf NamensänderungNamensänderung zu Lasten des Vaters fehlerhaft
Eine Namensänderung ist nicht gerechtfertigt, wenn es an schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel Kindeswohlgefährdung, fehlt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte die Mutter eines 11-jährigen Kindes, die sich wenige Monate nach der Geburt vom Kindsvater trennte, bei der Verbandsgemeinde die Änderung des Namens der gemeinsamen Tochter. Statt des Doppelnachnamens, bestehend aus den jeweiligen Familiennamen der Eltern, sollte die Tochter zukünftig nur noch den mütterlichen Nachnamen führen.
Antragsbegründung der Mutter: Familienausschluss und Hänseleien in der Schule
Zur Begründung wies die Mutter darauf hin, dies sei der Wunsch des Kindes, da es sich durch den Nachnamen des Vaters aus dem Familienverband ausgeschlossen und in der Schule gehänselt fühle. Dies lehnte die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zunächst ab. Hiergegen erhob die Mutter Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Verbandsgemeinde dem Antrag statt. Hiermit war wiederum der Vater des Mädchens nicht einverstanden und erhob Klage.
Begründung der Mutter nicht plausibel
Die Klage hatte Erfolg. Die gesetzlichen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, rechtfertigten die Namensänderung nicht. Es seien keine schwerwiegenden Gründe gegeben, aufgrund deren eine Änderung des Nachnamens zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Schulische Probleme wegen des Namens seien nicht plausibel dargelegt. Nach Aussage der Lehrer des Kindes sei es aufgrund des Doppelnachnamens zu keinen Nachfragen und Hänseleien durch die Mitschüler gekommen. Auch sei ein Ausschluss aus dem Familienverband aufgrund des Nachnamens nach der Stellungnahme einer Gutachterin nicht erkennbar, das Kind habe danach ein gutes und enges Verhältnis zu den anderen Familienmitgliedern. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen der Tochter und dem Vater sei vielmehr für die Persönlichkeitsentwicklung und spätere Selbstfindung förderlicher als dessen Durchtrennung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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