23.11.2024
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Dokument-Nr. 22465

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Urteil13.03.2016Verwaltungsgericht Koblenz1 K 536/15.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.03.2016

Gebüh­ren­ver­zeichnis der Stadt Idar-Oberstein für Grabherstellung unwirksamLeistungen für Grabherstellung und Grabeinebnung dürfen nicht in einheitlicher Gebühr veranschlagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Regelungen des Gebühren­verzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grab­herstellungs­kosten für nichtig erklärt. Nach den Ausführungen des Gerichts verstößt es gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungs­propor­ti­o­nalität, dass die Grab­herstellungs­gebühren zugleich auch die Leistung der beklagten Stadt für eine spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollten.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte die Stadt Idar-Oberstein von der Klägerin nach der Bestattung ihrer Mutter auf einem städtischen Friedhof (Erdbestattung in einem Doppelgrab) Gebühren in Höhe von zuletzt 2.438 Euro. In dem Festset­zungs­be­scheid waren u. a. Gebühren für die Grabherstellung in Höhe von 890 Euro sowie ein hierauf bezogener Gebüh­ren­zu­schlag in Höhe von 100 % für die an einem Samstag durchgeführte Bestattung, d. h. weitere 890 Euro enthalten.

In Grabher­stel­lungs­ge­bühren dürfen nicht zugleich Leistungen für spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale abgegolten sein

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz erklärte die Regelungen des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabher­stel­lungs­kosten für nichtig. Es verstoße gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungs­pro­por­ti­o­nalität, dass die Grabher­stel­lungs­ge­bühren zugleich auch die Leistung der beklagten Stadt für eine spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollten. Es sei nämlich nicht sicher, dass diese Leistung der Stadt von einem Gebüh­ren­schuldner tatsächlich in Anspruch genommen werde. Vielmehr seien die Nutzungs­be­rech­tigten nach der städtischen Fried­hofs­satzung zunächst selbst verpflichtet, eine Grabeinebnung auf eigene Kosten vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, die Leistungen für die Grabherstellung mit denjenigen der Grabeinebnung bzw. -abräumung in einer einheitlichen Gebühr zu regeln, bei der ein Entgelt für diese Einzel­leis­tungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt werde.

Voraussetzungen für zulässige Ungleich­be­handlung liegen nicht vor

Die in einer solchen Einheitsgebühr liegende Ungleich­be­handlung sei zwar dann unbedenklich, wenn sich durch den mitabgegoltenen Aufwand für Leistungen, die in Einzelfällen nicht in Anspruch genommen würden, keine nennenswerte Mehrbelastung der hiervon betroffenen Gebüh­ren­schuldner ergäbe oder die Anzahl der von dieser Pauschalierung nachteilig betroffenen Personen nicht groß sei. Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zum einen sei nach den von der beklagten Stadt vorgelegten Unterlagen zur Gebüh­ren­ka­l­ku­lation ab dem Jahr 2011 ein nicht unerheblicher Aufschlag für die Grabeinebnung von etwa 140 Euro in die Grabher­stel­lungs­ge­bühren eingeflossen. Zum anderen sei aufgrund der vorrangigen Eineb­nungs­pflicht der Nutzungs­be­rech­tigten davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Gebüh­ren­schuldner für eine nicht in Anspruch genommene Grabeinebnung durch die beklagte Stadt zahlen müsse.

Da sich der erhobene Zuschlag für Samstags­be­stat­tungen auf die unwirksamen Regelungen des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabher­stel­lungs­kosten stütze, sei er ebenfalls rechtswidrig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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