21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.01.2009

Bürgerbegehren gegen Widmung eines Waldes unzulässigKeine gesetzliche Voraussetzung gegeben

Ein Bürgerentscheid in Oberdreis zu der Frage, ob ein Teil des Gemeindewaldes als öffentliche Einrichtung errichtet und der Erholung und Naherholung, der Jagd sowie der forst­wirt­schaft­lichen Bewirtschaftung gewidmet werden kann, ist unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nachdem bekannt wurde, dass ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren zur Errichtung von vier Windener­gie­anlagen im Oberdreiser Wald betrieben wurde, initiierten Einwohner der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften zur Durchführung des Bürge­r­ent­scheids. In der Begründung wiesen sie u. a. darauf hin, dass durch die Widmung des Waldes zu den o. g. Zwecken diesen widersprechende Bauwerke in der Zukunft ausgeschlossen würden. 245 Einwohner unterzeichneten das Bürgerbegehren. Der Oberdreiser Ortsgemeinderat beschloss aber, den Bürgerentscheid nicht zuzulassen. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren Klage zum Verwal­tungs­gericht, um die Rechts­wid­rigkeit des Ratsbeschlusses feststellen zu lassen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ratsbeschluss, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens nicht vorlägen. Hiermit werde insbesondere nicht die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung von Oberdreis bezweckt. Nach den waldrechtlichen Bestimmungen habe jeder das Recht den Wald zu Erholungs­zwecken aufzusuchen. Von daher werde durch die beabsichtigte Widmung des Waldes keine zusätzliche Nutzungs­mög­lichkeit für die Einwohner von Oberdreis geschaffen, was aber eine kommunale Einrichtung kennzeichne. Vielmehr sei zentrales Anliegen des Begehrens augenscheinlich die Verhinderung baulicher Anlagen im Wald von Oberdreis. Die Verfolgung eines solchen Zieles durch ein Bürgerbegehren sei nicht statthaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des VG Koblenz vom 06.02.2009

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