18.10.2024
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Dokument-Nr. 6088

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Urteil21.05.2008Verwaltungsgericht Braunschweig1 A 211/07
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil21.05.2008

Bürgerbegehren für ein anderes Schwimm­bad­nut­zungs­konzept ist unzulässig, wenn es keinen Vorschlag zur Kostendeckung machtKlage des Bürgerbegehrens "Schwimmbäder in Braunschweig" abgewiesen

Das gegen das geplante Erlebnisbad an der Hamburger Straße gerichtete und für ein anderes "Bäderkonzept" eintretende Bürgerbegehren ist unzulässig. Das Bürgerbegehren hat keinen Vorschlag zur Kostendeckung vorgelegt, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Im Februar 2007 beschloss der Rat der Stadt Braunschweig den Bau eines Erlebnisbades an der Hamburger Straße und sprach sich gegen die Sanierung von Altbädern aus. Das Bürgerbegehren sammelte dagegen mehr als 31.000 Unterschriften und reichte diese bei der Stadt ein. In der beigefügten Begründung heißt es unter anderem, mit dem von der Stadt für den Bau des Erlebnisbades vorgesehenen Betrag von mehr als 24 Mio. Euro könnten auch vier bestehende Schwimmbäder in Gliesmarode, Waggum, Wenden und im Norden renoviert sowie ein neues Hallenbad in der Weststadt errichtet werden. Der Verwal­tungs­aus­schuss der Stadt wies das Bürgerbegehren im September 2007 als unzulässig zurück. Hiergegen erhoben die Vertreter des Bürgerbegehrens im November 2007 Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht hat entschieden, dass der Verwal­tungs­aus­schuss das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig angesehen hat. Es enthalte keinen ausreichenden, d. h. den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorschlag zur Kostendeckung.

Der Kostenvorschlag des Bürgerbegehrens erwähne nicht die beim Neubau eines Hallenbades in der Weststadt entstehenden Betriebskosten und sage auch nichts dazu, wie diese Kosten zu finanzieren seien. Diese Angaben haben aber - so die Richter - wesentliche Bedeutung für die Entscheidung der Bürger, ob sie das Bürgerbegehren unterstützen wollen. Ohne die Angaben seien die Bürger nicht genügend darüber informiert, mit welchen Kosten die Gemeinde durch den Vorschlag des Bürgerbegehrens belastet würde.

Die Richter folgten auch nicht dem von den Vertretern des Bürgerbegehrens vorgetragenen Argument, das Bürgerbegehren wolle einen "Grund­satz­be­schluss" erreichen und daher gälten geringere Anforderungen an den Kosten­de­ckungs­vor­schlag. Ein solcher Grund­satz­be­schluss liegt nach dem Urteil des Gerichts nur vor, wenn die sich aus dem Bürgerbegehren ergebenden Folgen überhaupt noch nicht erkennbar sind. Dies sei hier nicht der Fall: Das Bürgerbegehren könne unter Berück­sich­tigung der ihm beigefügten schriftlichen Erläuterungen nur so verstanden werden, dass es für die Sanierung von vier Altbädern und den Neubau eines Bades in der Weststadt eintrete. Damit sei klar, um welche konkreten Vorhaben es gehe.

Gesetzliche Grundlagen:

Erläuterungen
Mit einem Bürgerbegehren kann nach § 22 b der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung (NGO) beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden.

Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens genügt aber nicht, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden (erforderlich ist insoweit, dass das Begehren von mindestens 10 % der Gemeindebürger unterzeichnet ist). Vielmehr stellt das Gesetz eine Reihe weiterer Zuläs­sig­keits­hürden auf. Insbesondere muss das Bürgerbegehren "einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnah­me­ausfälle enthalten" (§ 22 b Absatz 4 Satz 3 NGO). Zweck dieser Regelung ist es - so auch die 1. Kammer in ihrem heute verkündeten Urteil - den Bürgern eine "informierte Entscheidung über die Folgen des Projekts, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu ermöglichen".

Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist darüber innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung der Gemeindebürger herbeizuführen (sog. Bürgerentscheid); es darf nur mit Ja oder Nein gestimmt werden. Diese Entscheidung hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 21.05.2008

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