Dokument-Nr. 6052
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss14.05.2008
Bürgerbegehen kann Verwaltungshandeln nicht mehr stoppen, wenn die Verwaltung sich bereits vertraglich verpflichtet hatBürgerbegehren gegen Teilverkauf der Lübecker Hafengesellschaft kommt zu spät - Anteile der Gesellschaft waren bereits veräußert
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen das Innenministerium und die Hansestadt Lübeck abgelehnt. Antragsteller sind drei Vertreter des Bürgerbegehrens „Lübecker retten Lübecker Hafen".
Die Ratsversammlung der Hansestadt Lübeck beschloss am 4. März 2008, 25,1 % der Anteile an der Lübecker Hafengesellschaft (LHG) an die englische Investorengruppe „Rreef“ zu verkaufen. Am 31. März nahm die Stadt das Vertragsangebot der „Rreef“-Gruppe an. Mitte April gingen mehr als 21.000 Unterschriften - und damit eine ausreichende Anzahl - für ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf bei der Stadt ein, die diese zur Prüfung an die Kommunalaufsicht des Innenministeriums weiterleitete.
Am letzten Freitag (9. Mai) suchten die Antragsteller nun einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, weil für Mittwoch, den 15. Mai weitere Vollzugshandlungen aus dem Kaufvertrag angekündigt waren. Sie wollten zum einen das Innenministerium verpflichten lassen, sofort die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, und zum zweiten der Hansestadt Lübeck Vollzugsmaßnahmen aus dem Kaufvertrag vorerst untersagen lassen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gegen das Innenministerium mit der Begründung ab, das Ziel des Bürgerbegehrens sei zum Zeitpunkt seiner Beantragung nicht mehr erreichbar gewesen, denn mit dem Vertrag vom 31. März seien 25,1 % der LHG veräußert worden. Das Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Wollen Sie, dass die „Lübecker Hafengesellschaft mbH“ wie bisher vollständig im Eigentum der Hansestadt Lübeck verbleibt?“ gehe mithin ins Leere.
Es gebe auch keinen Anspruch, der Hansestadt Lübeck zu untersagen, bis zur Entscheidung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtsverbindliche Erklärungen im Vollzug des Bürgerschaftsbeschlusses vom 4. März abzugeben. Dem stehe § 16 g Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung entgegen. Danach darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids mit dem Vollzug einer dem Begehren entgegenstehenden Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, es besteht zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Verpflichtung hierzu. Eine solche rechtliche Verpflichtung ergebe sich aber unmittelbar aus dem bereits am 31. März geschlossenen Vertrag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 14.05.2008
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