21.11.2024
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Dokument-Nr. 6052

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss14.05.2008

Bürgerbegehen kann Verwal­tungs­handeln nicht mehr stoppen, wenn die Verwaltung sich bereits vertraglich verpflichtet hatBürgerbegehren gegen Teilverkauf der Lübecker Hafen­ge­sell­schaft kommt zu spät - Anteile der Gesellschaft waren bereits veräußert

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat einen Eilantrag gegen das Innen­mi­nis­terium und die Hansestadt Lübeck abgelehnt. Antragsteller sind drei Vertreter des Bürgerbegehrens „Lübecker retten Lübecker Hafen".

Die Ratsversammlung der Hansestadt Lübeck beschloss am 4. März 2008, 25,1 % der Anteile an der Lübecker Hafen­ge­sell­schaft (LHG) an die englische Inves­to­ren­gruppe „Rreef“ zu verkaufen. Am 31. März nahm die Stadt das Vertragsangebot der „Rreef“-Gruppe an. Mitte April gingen mehr als 21.000 Unterschriften - und damit eine ausreichende Anzahl - für ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf bei der Stadt ein, die diese zur Prüfung an die Kommu­na­l­aufsicht des Innen­mi­nis­teriums weiterleitete.

Am letzten Freitag (9. Mai) suchten die Antragsteller nun einstweiligen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht, weil für Mittwoch, den 15. Mai weitere Vollzugs­hand­lungen aus dem Kaufvertrag angekündigt waren. Sie wollten zum einen das Innen­mi­nis­terium verpflichten lassen, sofort die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, und zum zweiten der Hansestadt Lübeck Vollzugs­maß­nahmen aus dem Kaufvertrag vorerst untersagen lassen.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag gegen das Innen­mi­nis­terium mit der Begründung ab, das Ziel des Bürgerbegehrens sei zum Zeitpunkt seiner Beantragung nicht mehr erreichbar gewesen, denn mit dem Vertrag vom 31. März seien 25,1 % der LHG veräußert worden. Das Bürgerbegehren mit der Fragestellung: „Wollen Sie, dass die „Lübecker Hafen­ge­sell­schaft mbH“ wie bisher vollständig im Eigentum der Hansestadt Lübeck verbleibt?“ gehe mithin ins Leere.

Es gebe auch keinen Anspruch, der Hansestadt Lübeck zu untersagen, bis zur Entscheidung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechts­ver­bindliche Erklärungen im Vollzug des Bürger­schafts­be­schlusses vom 4. März abzugeben. Dem stehe § 16 g Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung entgegen. Danach darf bis zur Durchführung des Bürge­r­ent­scheids mit dem Vollzug einer dem Begehren entge­gen­ste­henden Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, es besteht zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Verpflichtung hierzu. Eine solche rechtliche Verpflichtung ergebe sich aber unmittelbar aus dem bereits am 31. März geschlossenen Vertrag.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 14.05.2008

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