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Dokument-Nr. 5690

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Beschluss25.02.2008Verwaltungsgericht BerlinVG 2 A 21.08
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss25.02.2008

Parkraum­be­wirt­schaftung in Berlin-Mitte darf trotz Bürgerbegehrens vorbereitet werden

Das Bezirksamt Mitte von Berlin darf die zum 1. April 2008 beschlossene Einführung der Parkraum­be­wirt­schaftung in der Rosenthaler Vorstadt, Dorotheenstadt, Friedrich-Wilhelm-Stadt, im Parlaments- und Regie­rungs­viertel sowie am Hauptbahnhof (Zonen 34, 35 und 38) weiter vorbereiten. Das seit Anfang Januar 2008 laufende Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung hindert das Bezirksamt nicht, vorbereitende Maßnahmen durchzuführen, da das Zustandekommen des Bürgerbegehrens noch nicht festgestellt worden ist. Mit dieser Begründung lehnte das Verwal­tungs­gericht einen Eilantrag der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens ab, mit dem diese versuchen, die Vorbereitung der Parkraum­be­wirt­schaftung anzuhalten.

Nach Auffassung der Verwal­tungs­richter untersagt das Bezirks­ver­wal­tungs­gesetz den Organen des Bezirks erst nach Feststellung des Zustandekommens eines Bürgerbegehrens, bis zur Durchführung des Bürgerbescheids eine dem Bürgerbegehren entge­gen­stehende Entscheidung zu treffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung zu beginnen. Bis zur Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens mute das Gesetz den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern bzw. ihren Vertrau­ens­leuten zu, Maßnahmen des Bezirks hinzunehmen, die den Erfolg des Bürgerbegehrens bzw. des gegebenenfalls anschließenden Bürge­r­ent­scheids in Frage stellten können.

Das Bezirksamt Mitte beschloss im April 2007 die Einführung der Parkraum­be­wirt­schaftung in den genannten Gebieten. Die Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung billigte dies im Mai 2007. Am 8. Januar 2008 stellte das Bezirksamt Mitte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Mittlerweile hat der Bezirk mit dem Aufstellen der Parkschein­au­tomaten begonnen. Ferner informiert er die Anwohner durch entsprechende Infor­ma­ti­o­ns­briefe über die Möglichkeit, einen Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis zu beantragen, sowie über die Modalitäten des Antrags­ver­fahrens. Die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens befürchten, dass die vom Bezirksamt Mitte begonnenen Maßnahmen eine unbeeinflusste und faire Durchführung des Bürgerbegehrens und eines nachfolgenden Bürge­r­ent­scheids gefährden. Zu einem Bürgerentscheid werde es kommen, da bereits jetzt die Zahl der für das Zustandekommen des Bürgerbegehrens notwendigen 6.380 Unter­stüt­zungs­un­ter­schriften fast erreicht sei.

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit von drei Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung festgestellten Zahl der Wahlbe­rech­tigten unterstützt wurde. Über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Berlin vom 27.02.2008

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